Kann man als Kassenpatient selbst zahlen?
Gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, bestimmte medizinische Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs ihrer Kasse in Anspruch zu nehmen. Diese individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) oder Wunschleistungen werden dann privat abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), wobei Patienten eine detaillierte Rechnung erhalten und diese selbst begleichen.
Selbst zahlen als Kassenpatient: IGeL-Leistungen verstehen und richtig nutzen
Die Frage, ob Kassenpatienten selbst für medizinische Leistungen zahlen können, ist komplexer als ein einfaches Ja oder Nein. Grundsätzlich übernehmen gesetzliche Krankenkassen die Kosten für Leistungen, die im Leistungskatalog des GKV-Spitzenverbandes aufgeführt sind. Doch viele Patienten wünschen sich Leistungen, die darüber hinausgehen – hier kommt die Möglichkeit der Selbstzahlung ins Spiel. Diese zusätzlichen Leistungen werden als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) bezeichnet.
Der entscheidende Punkt: Bei IGeL-Leistungen handelt es sich um nicht-medizinisch notwendige Leistungen. Das bedeutet, die Krankenkasse sieht keinen medizinischen Bedarf für diese Behandlungen, Untersuchungen oder Therapien. Die Notwendigkeit wird stets vom Arzt im Einzelfall und unter Berücksichtigung des medizinischen Fachwissens beurteilt. Ein Beispiel hierfür wäre eine kosmetische Operation, die nicht medizinisch indiziert ist, im Gegensatz zu einer notwendigen Operation nach einem Unfall. Auch Vorsorgeuntersuchungen, die über den gesetzlichen Standard hinausgehen, fallen oft in diesen Bereich.
Was sind IGeL-Leistungen?
IGeL-Leistungen umfassen ein breites Spektrum an Angeboten, wie zum Beispiel:
- Zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen: Zum Beispiel erweiterte Krebsvorsorgeuntersuchungen oder spezielle Hautkrebs-Screenings, die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehen.
- Ästhetische Medizin: Hierzu zählen beispielsweise Faltenunterspritzungen oder Laserbehandlungen.
- Ergänzende Therapien: Manche Therapien, die zwar medizinisch sinnvoll sein können, werden aber nicht von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt, weil Alternativen existieren, die als ausreichend betrachtet werden.
- Individuelle Impfungen: Impfungen, die nicht zum Standard-Impfprogramm gehören.
- Hochwertige Materialien: Bei zahnmedizinischen Leistungen beispielsweise kann der Patient für teurere Materialien selbst aufkommen.
Abrechnung von IGeL-Leistungen:
Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und ist transparent. Der Arzt ist verpflichtet, vor der Durchführung einer IGeL-Leistung umfassend über die Kosten, den Nutzen und mögliche Risiken aufzuklären und die Einwilligung des Patienten einzuholen. Der Patient erhält eine detaillierte Rechnung, die er selbst begleichen muss. Es ist wichtig, die Rechnung sorgfältig zu prüfen und etwaige Unklarheiten mit dem Arzt zu besprechen.
Die Notwendigkeit kritischer Betrachtung:
Bei der Entscheidung für oder gegen IGeL-Leistungen ist eine kritische Auseinandersetzung unerlässlich. Es sollte genau geprüft werden, ob der Nutzen der Leistung den Preis rechtfertigt und ob es eventuell Alternativen gibt. Eine zweite ärztliche Meinung kann hilfreich sein, um die Notwendigkeit und den tatsächlichen Wert einer IGeL-Leistung objektiv einzuschätzen. Die Kosten sollten im Verhältnis zu den persönlichen finanziellen Möglichkeiten stehen.
Fazit:
Kassenpatienten haben die Möglichkeit, über IGeL-Leistungen selbst für medizinische Leistungen zu zahlen. Dies bietet mehr Wahlmöglichkeiten, erfordert aber ein hohes Maß an Eigenverantwortung und kritischer Auseinandersetzung mit den angebotenen Leistungen. Eine gründliche Information und Aufklärung durch den Arzt sowie die Abwägung von Nutzen und Kosten sind entscheidend, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.
#Kassenpatient#Selbstzahler#ZählungKommentar zur Antwort:
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