Welche Nachweispflichten hat ein Arbeitnehmer bei Krankheit?

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Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage andauert, sind Arbeitnehmer verpflichtet, unverzüglich, spätestens am darauffolgenden Arbeitstag, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Diese Nachweispflicht dient der Information des Arbeitgebers und sichert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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Krankmeldung: Die Nachweispflichten des Arbeitnehmers im Überblick

Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit stellt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen eine Herausforderung dar. Während der Arbeitnehmer seine Gesundheit wiederherstellen muss, steht der Arbeitgeber vor der Frage, wie er den Ausfall kompensieren und den Betriebsablauf aufrechterhalten kann. Ein zentraler Punkt dabei ist die rechtlich geregelte Nachweispflicht des Arbeitnehmers. Diese ist nicht nur formell, sondern dient auch dem Schutz beider Seiten.

Die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU):

Die Kernpflicht des Arbeitnehmers besteht in der rechtzeitigen Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (oft fälschlicherweise als “Krankenschein” bezeichnet). Diese Pflicht tritt jedoch erst ab einer bestimmten Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Kraft. Bis zu drei Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit besteht in der Regel keine explizite Nachweispflicht. Der Arbeitnehmer sollte seinen Arbeitgeber dennoch informieren, beispielsweise per Telefon oder E-Mail, über seine Erkrankung. Dies dient der Transparenz und einem reibungslosen Ablauf, auch wenn die Vorlage einer AU noch nicht zwingend erforderlich ist.

Ab dem vierten Krankheitstag:

Ab dem vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens aber am folgenden Arbeitstag, die AU-Bescheinigung vorzulegen. “Unverzüglich” bedeutet, dass keine unnötige Verzögerung zulässig ist. Eine rechtzeitige Vorlage ist essenziell, da der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungspflicht erst nach Vorlage der AU erfüllen muss. Verspätungen können zu Sanktionen führen, beispielsweise zum Verlust des Lohnfortzahlungsanspruchs für die betroffene Zeit.

Inhalt und Form der AU:

Die AU-Bescheinigung muss von einem Arzt oder einer Ärztin ausgestellt sein und bestimmte Angaben enthalten, wie beispielsweise:

  • Name und Anschrift des Arztes/der Ärztin
  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit
  • Diagnose (optional, aber hilfreich für den Arbeitgeber im Rahmen des Datenschutzes)

Die exakte Formulierung und die notwendigen Angaben können je nach Bundesland und der verwendeten Software des Arztes/der Ärztin variieren. Wichtig ist jedoch immer, dass die Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit eindeutig belegt und die Dauer der Erkrankung angibt.

Ausnahmen und Besonderheiten:

Es gibt Ausnahmen von der Nachweispflicht, beispielsweise bei plötzlich auftretenden und schwerwiegenden Erkrankungen, die eine sofortige ärztliche Behandlung erfordern. In solchen Fällen ist es ratsam, den Arbeitgeber so schnell wie möglich zu informieren und die AU nachträglich nachzureichen. Die konkrete Handhabung solcher Ausnahmesituationen sollte im Einzelfall mit dem Arbeitgeber geklärt werden.

Fazit:

Die rechtzeitige Vorlage einer AU-Bescheinigung ab dem vierten Krankheitstag ist eine wichtige Pflicht des Arbeitnehmers. Sie sichert den Anspruch auf Entgeltfortzahlung und trägt zu einem vertrauensvollen Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei. Eine frühzeitige Information des Arbeitgebers auch bei kürzeren Krankheitszeiten ist empfehlenswert und fördert eine positive Zusammenarbeit. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitnehmer Rücksprache mit seinem Arbeitgeber oder einer zuständigen Stelle, wie beispielsweise der Krankenkasse, halten.