Was darf man über seinen alten Arbeitgeber sagen?

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Datenschutzrechtlich ist die Weitergabe von Informationen über ehemalige Mitarbeiter ohne deren ausdrückliche, detaillierte Einwilligung unzulässig. Ein generelles Einverständnis reicht nicht aus; der Arbeitgeber muss präzise Auskunft über den beabsichtigten Informationsumfang einholen. Dies schützt den Arbeitnehmer vor ungewollter Offenlegung sensibler Daten.

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Was darf man über seinen alten Arbeitgeber sagen? – Ein Spagat zwischen Wahrheit und Recht

Der Abschied vom alten Arbeitgeber ist vollzogen, die Kündigung unterschrieben. Doch die Frage bleibt: Was darf man über die ehemalige Firma und deren Mitarbeiter überhaupt noch erzählen? Die Antwort ist komplexer als man denkt und hängt stark vom Kontext, den Inhalten und den rechtlichen Rahmenbedingungen ab.

Der Impuls, Erlebnisse und Erfahrungen mit dem alten Arbeitgeber zu teilen, ist verständlich. Entweder um sich Luft zu machen, im Freundes- oder Familienkreis Unterstützung zu suchen, oder im Bewerbungsgespräch potenziellen neuen Arbeitgebern ein umfassendes Bild von der vorherigen Tätigkeit zu vermitteln. Doch Vorsicht ist geboten, denn die Grenze zwischen berechtigter Meinungsäußerung und rechtswidriger Verleumdung oder Verletzung des Datenschutzes ist schmal.

Was ist erlaubt?

  • Faktenbasierte Aussagen: Man darf objektive Tatsachen über die Firma berichten. Arbeitsplatzorganisation, Arbeitszeiten, verwendete Technologien – solange diese Informationen öffentlich zugänglich oder allgemein bekannt sind, ist die Aussage zulässig. Beispiel: “Das Unternehmen setzte stark auf agile Methoden.” Wichtig ist, dass diese Aussagen nicht als Wertung oder subjektive Interpretation dargestellt werden.

  • Eigene Erfahrungen (mit Einschränkungen): Die Schilderung der eigenen Arbeitsbedingungen ist grundsätzlich erlaubt. Wichtig ist jedoch die Vermeidung von pauschalen Verurteilungen oder der Nennung konkreter Namen, es sei denn, die Person hat selbst öffentlich dazu Stellung genommen. Beispiel: “Ich hatte ein gutes Verhältnis zu meinen direkten Kollegen.” Vermeiden sollte man hingegen: “Mein Vorgesetzter war ein inkompetenter Tyrann.” Eine solche Aussage könnte als üble Nachrede gewertet werden.

  • Bewerbungsgespräche: Hier ist Ehrlichkeit gefragt, aber gleichzeitig Zurückhaltung geboten. Negative Aspekte sollten stets sachlich und ohne emotionale Aufladung dargestellt werden. Statt: “Das Unternehmen war ein Chaos!” lieber: “Die internen Prozesse waren optimierungswürdig.”

Was ist verboten?

  • Verletzung des Datenschutzes: Die Weitergabe von persönlichen Daten ehemaliger Kollegen, Geheimhaltungsvereinbarungen (auch stillschweigende) oder vertraulichen Informationen ist strikt verboten und kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt auch für Umsatzzahlen, strategische Pläne oder Kundeninformationen.

  • Üble Nachrede und Verleumdung: Falsche Behauptungen, die den Ruf des ehemaligen Arbeitgebers oder einzelner Mitarbeiter schädigen, sind strafbar. Das bloße Äußern einer negativen Meinung reicht nicht aus, entscheidend ist die Falschheit und die Schädigungsabsicht.

  • Vertragsbrüche: Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln zur Geheimhaltung. Eine Verletzung dieser Klauseln kann zivilrechtliche Ansprüche des Arbeitgebers nach sich ziehen.

Fazit:

Die Grenze zwischen erlaubter Meinungsäußerung und rechtswidriger Aussage ist fließend. Im Zweifel sollte man sich an das Prinzip der Verhältnismäßigkeit halten: Ist die Aussage notwendig, wahr und sachlich? Wenn man sich unsicher ist, sollte man die Information lieber für sich behalten oder sich im Zweifelsfall juristisch beraten lassen. Eine gut überlegte und sachliche Darstellung der eigenen Erfahrungen ist stets vorzuziehen, um rechtliche Probleme zu vermeiden und seine eigene Glaubwürdigkeit zu wahren. Die Vermeidung pauschaler Verurteilungen und die Konzentration auf die eigenen Erfahrungen sind der Schlüssel zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Informationen über den ehemaligen Arbeitgeber.