Was sind wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung?

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Unerlaubte Nebentätigkeiten, schwerwiegende Vertrauensbrüche oder die bewusste Schädigung des Firmenimages können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Auch wiederholte Verstöße gegen Arbeitsanweisungen, trotz vorheriger Abmahnungen, sind Kündigungsgründe. Der Arbeitgeber muss das jeweils konkrete Verhalten prüfen.

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Außerordentliche Kündigung: Wann ist der Schritt zum sofortigen Vertragsende gerechtfertigt?

Die außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, stellt den drastischsten Schritt im Arbeitsverhältnis dar. Sie beendet das Beschäftigungsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Im Gegensatz zu einer ordentlichen Kündigung, die meist aus Gründen der wirtschaftlichen oder sozialen Notwendigkeit erfolgt, liegt der Fokus bei der außerordentlichen Kündigung auf einem schwerwiegenden Vertragsverstoß des Arbeitnehmers oder – seltener – des Arbeitgebers. Doch wann rechtfertigt ein Verhalten tatsächlich eine fristlose Entlassung? Die Rechtslage ist komplex und erfordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls. Ein pauschales “Ja” oder “Nein” gibt es nicht.

Schlüsselkriterien für eine rechtmäßige außerordentliche Kündigung:

Ein wichtiger Aspekt ist die Schwere des Verstoßes. Leichte Verfehlungen, die durch eine Abmahnung behoben werden könnten, reichen in der Regel nicht aus. Vielmehr muss das Verhalten des Arbeitnehmers eine nachhaltige Störung des Arbeitsverhältnisses darstellen, die ein Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Dies kann sich in verschiedenen Bereichen manifestieren:

  • Vertrauensbruch: Hierunter fallen beispielsweise die Veruntreuung von Firmengeldern, die unbefugte Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder die Annahme von Schmiergeldern. Ein besonders schwerwiegender Vertrauensbruch liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Position im Unternehmen missbraucht, um persönliche Vorteile zu erzielen. Die Schwere des Vertrauensbruchs wird dabei stark von der Position des Arbeitnehmers im Unternehmen beeinflusst.

  • Unerlaubte Nebentätigkeiten: Nebenjobs sind grundsätzlich erlaubt, solange sie den Arbeitsvertrag nicht beeinträchtigen. Problematisch wird es, wenn der Nebenjob den Arbeitsvertrag konkret stört (z.B. durch Konkurrenzverhalten, Interessenkonflikte oder krankheitsbedingte Ausfälle im Hauptberuf). Auch die Verletzung von Geheimhaltungspflichten im Nebenjob kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Die Beurteilung ist immer abhängig vom konkreten Fall.

  • Schädigung des Firmenimages: Äußerungen des Arbeitnehmers in sozialen Medien oder in der Öffentlichkeit, die das Ansehen des Unternehmens schwerwiegend schädigen, können ebenfalls einen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Die Schwere des Imageschadens ist hier entscheidend. Eine einzelne, unglückliche Äußerung reicht meist nicht aus; es bedarf wiederholter Verstöße oder einer besonders gravierenden Handlung.

  • Gewalttätiges Verhalten am Arbeitsplatz: Jede Form von Gewalt oder Bedrohung von Kollegen oder Vorgesetzten stellt einen schwerwiegenden Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

  • Wiederholte Vertragsverletzungen trotz Abmahnung: Eine Abmahnung dient der letzten Warnung. Wiederholte Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder Arbeitsanweisungen nach einer Abmahnung zeigen, dass der Arbeitnehmer seine Fehler nicht einsehen und korrigieren will. Dies kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Wichtige Randbedingungen:

Die außerordentliche Kündigung muss unverzüglich nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen. Zögert der Arbeitgeber zu lange, kann er seine Rechte verlieren. Darüber hinaus muss die Kündigung schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund genau und nachvollziehbar benennen. Eine unzureichende Begründung kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Fazit:

Eine außerordentliche Kündigung ist ein extremes Mittel und sollte nur in Fällen angewendet werden, in denen ein schwerwiegender Vertragsverstoß vorliegt, der das Arbeitsverhältnis nachhaltig und irreparabel stört. Der Arbeitgeber trägt die Beweispflicht für den Kündigungsgrund. Eine rechtliche Beratung ist dringend angeraten, bevor eine solche Kündigung ausgesprochen wird, um die Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung und daraus resultierenden finanziellen Folgen zu minimieren.