Wie lange hat das Jobcenter Zeit, Widerspruch zu bearbeiten?

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Innerhalb von drei Monaten muss das Jobcenter über Ihren Widerspruch entscheiden. Liegt nach drei Monaten kein Bescheid vor, können Sie beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben. Vollständige Unterlagen sind hierfür Voraussetzung.

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Wie lange hat das Jobcenter Zeit, den Widerspruch zu bearbeiten?

Nach Eingang Ihres Widerspruchs hat das Jobcenter grundsätzlich drei Monate Zeit, um darüber zu entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Widerspruch eingegangen ist. Allerdings kann die Frist in Ausnahmefällen verlängert werden, wenn dies notwendig ist, um den Widerspruch ordnungsgemäß zu bearbeiten. In diesem Fall muss das Jobcenter die Verlängerung begründen und Sie darüber informieren.

Wenn nach Ablauf der Frist kein Bescheid vorliegt, können Sie beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie dem Jobcenter eine angemessene Frist zur Entscheidung gesetzt und ihm alle für die Bearbeitung des Widerspruchs erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Frist für die Bearbeitung des Widerspruchs nicht mit der Frist für die Auszahlung der Leistungen verwechselt werden darf. Auch wenn das Jobcenter über Ihren Widerspruch noch nicht entschieden hat, haben Sie in der Regel Anspruch auf die Weiterzahlung der Leistungen. Möchte das Jobcenter die Leistungen einstellen oder kürzen, muss es Ihnen dies vorher schriftlich mitteilen.