Wer darf eine Ausweiskopie bestätigen?

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Nur der Ausweisinhaber selbst darf Kopien seines Personalausweises erstellen und weitergeben. Eine fremde Person oder Institution benötigt zwingend die schriftliche Zustimmung des Inhabers. Diese Regelung, basierend auf §20 Abs. 2 PAuswG, schützt die Daten des Ausweisinhabers vor Missbrauch.

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Wer darf eine Ausweiskopie beglaubigen?

Gemäß §20 Abs. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) darf nur der Ausweisinhaber selbst Kopien seines Personalausweises erstellen und weitergeben. Anderweitig bedarf es einer schriftlichen Zustimmung des Inhabers.

Diese Regelung schützt die Daten des Ausweisinhabers vor missbräuchlicher Verwendung. Denn eine Ausweiskopie enthält sensible Informationen wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Lichtbild. Diese Daten könnten von Unbefugten für Identitätsdiebstahl oder andere kriminelle Aktivitäten missbraucht werden.

Die Beglaubigung einer Ausweiskopie ist daher eine wichtige Maßnahme, um die Privatsphäre und Identität des Ausweisinhabers zu schützen. Die schriftliche Zustimmung des Inhabers stellt sicher, dass die Weitergabe der Kopie rechtmäßig und mit seinem Einverständnis erfolgt.

In der Praxis bedeutet dies, dass Sie in der Regel nur dann eine Ausweiskopie beglaubigen lassen können, wenn der Ausweisinhaber persönlich anwesend ist. Ausnahmen können jedoch in bestimmten Fällen, wie z.B. bei Krankheit oder Behinderung des Inhabers, gemacht werden. In solchen Fällen kann eine schriftliche Vollmacht des Inhabers ausreichen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Beglaubigung einer Ausweiskopie nur dann gültig ist, wenn sie von einer dazu berechtigten Person vorgenommen wurde. Zu den berechtigten Personen gehören in der Regel Notare, Anwälte, Gemeindebedienstete und andere Personen, die vom jeweiligen Bundesland ermächtigt wurden.

Sollten Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Ausweiskopie haben, empfiehlt es sich, den Ausweisinhaber direkt zu kontaktieren oder die Echtheit der Kopie von einer zuständigen Behörde überprüfen zu lassen.