Wer darf ohne Gurt fahren?

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Für Personen unter 1,50 Meter gilt nach Vorlage des Personalausweises keine Gurtpflicht. Auch bei Schrittgeschwindigkeit, z.B. auf Parkplätzen oder beim Rückwärtsfahren, ist kein Anschnallen erforderlich. Diese Ausnahmen gelten darüber hinaus.

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Wer darf ohne Sicherheitsgurt fahren? Die Ausnahmen von der Gurtpflicht

Die Anschnallpflicht in Deutschland ist im § 21a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt und gilt grundsätzlich für alle Fahrzeuginsassen. Doch es gibt einige wenige Ausnahmen, in denen das Fahren ohne Sicherheitsgurt erlaubt ist. Wichtig ist: Die Ausnahmen sind eng gefasst und sollten nicht leichtfertig ausgelegt werden.

Personen unter 1,50 Meter Körpergröße:

Kinder unter 1,50 Meter Körpergröße sind von der Gurtpflicht befreit, sofern sie in einem für ihre Größe geeigneten Rückhaltesystem, also einem Kindersitz, befördert werden. Ein Personalausweis ist hier nicht relevant, entscheidend ist allein die Körpergröße. Überschreitet das Kind die 1,50 Meter-Marke, muss es sich – unabhängig vom Alter – anschnallen.

Schrittgeschwindigkeit:

Das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit ist eine weitere Ausnahme. Dies gilt beispielsweise beim Rangieren, Einparken oder beim Rückwärtsfahren. Wichtig ist hierbei, dass die Schrittgeschwindigkeit tatsächlich eingehalten wird. Sobald das Fahrzeug schneller fährt, besteht wieder Anschnallpflicht. Die Auslegung von “Schrittgeschwindigkeit” obliegt dabei dem Ermessen der Polizei und der Gerichte.

Weitere Ausnahmen:

Über die oben genannten Ausnahmen hinaus existieren noch einige weitere, spezielle Befreiungsmöglichkeiten:

  • Medizinische Gründe: Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keinen Sicherheitsgurt tragen können, können sich von einem Arzt von der Gurtpflicht befreien lassen. Diese Befreiung muss schriftlich erfolgen und bei Kontrollen vorgezeigt werden können. Die Gründe für die Befreiung müssen plausibel und nachvollziehbar sein.
  • Fahrten in bestimmten Einsatzfahrzeugen: Insassen bestimmter Einsatzfahrzeuge, wie z.B. von Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst, können während des Einsatzes von der Gurtpflicht befreit sein. Dies dient der schnellen Einsatzbereitschaft und der Möglichkeit, im Notfall schnell aus dem Fahrzeug zu gelangen.
  • Fahrlehrer während der Fahrausbildung: Fahrlehrer sind während der Fahrausbildung von der Gurtpflicht befreit, um im Notfall schnell eingreifen zu können.

Fazit:

Obwohl es Ausnahmen von der Gurtpflicht gibt, sollte das Anschnallen zur Selbstverständlichkeit werden. Der Sicherheitsgurt rettet Leben und schützt vor schweren Verletzungen. Die Ausnahmen sollten nur in den ausdrücklich vorgesehenen Fällen in Anspruch genommen werden. Im Zweifelsfall gilt: Anschnallen! Die wenigen Sekunden, die das Anlegen des Gurtes benötigt, können im Ernstfall über Leben und Tod entscheiden.