Wann verjährt der Schadenersatzanspruch?

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Schadenersatzansprüche unterliegen einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt jedoch nicht unbegrenzt zu laufen. Eine absolute Verjährung tritt spätestens nach zehn Jahren ein. Bei Personenschäden, also Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit, verlängert sich diese absolute Frist sogar auf dreißig Jahre.

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Wann verjährt der Schadenersatzanspruch?

Im deutschen Recht unterliegen Schadenersatzansprüche grundsätzlich einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt, sobald der Anspruch entstanden ist, das heißt, wenn der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt und den Schädiger kennt oder kennen könnte. Die absolute Verjährung tritt jedoch spätestens nach zehn Jahren ein, unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung.

Bei Personenschäden, also Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit, verlängert sich die absolute Verjährungsfrist auf dreißig Jahre. Dies gilt auch für Schäden, die sich erst im Laufe der Zeit manifestieren, wie beispielsweise Spätfolgen eines Unfalls.

Die Verjährungsfrist kann jedoch unterbrochen werden, beispielsweise durch die Zustellung einer Klage oder durch Verhandlungen zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger. Die Unterbrechung führt dazu, dass die Verjährungsfrist für die Dauer der Unterbrechung und sechs Monate danach ruht.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährung von Amts wegen eintritt, das heißt, dass ein Gericht den Anspruch nicht abweisen wird, wenn der Geschädigte die Verjährung nicht geltend macht. Der Geschädigte muss daher selbst dafür Sorge tragen, dass sein Anspruch rechtzeitig geltend gemacht wird.

Es empfiehlt sich, im Falle eines Schadensereignisses unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen, um die Verjährungsfristen zu wahren und die eigenen Rechte zu schützen.