Wann wird der Ultraschall beim Frauenarzt bezahlt?

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Die Mutterschaftsvorsorge beinhaltet üblicherweise drei Ultraschalluntersuchungen, finanziert durch die Krankenkasse. Diese Termine finden etwa in der 10., 20. und 30. Schwangerschaftswoche statt und ermöglichen eine wichtige Überwachung der Entwicklung des Kindes durch den Gynäkologen.

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Wann zahlt die Krankenkasse Ultraschalluntersuchungen beim Frauenarzt? – Ein Überblick

Die Frage nach den Kosten von Ultraschalluntersuchungen beim Frauenarzt beschäftigt viele Schwangere. Die gute Nachricht vorweg: Ein Großteil der notwendigen Untersuchungen wird von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Allerdings gibt es wichtige Unterschiede, wann und welche Ultraschalls die Krankenkasse bezahlt. Ein pauschales “immer” oder “nie” greift hier zu kurz.

Die Regelversorgung in der Schwangerschaft:

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für drei Ultraschalluntersuchungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge. Diese sind integraler Bestandteil der regulären Schwangerschaftsbetreuung und dienen der frühzeitigen Erkennung von möglichen Komplikationen. Diese drei Standard-Ultraschalls finden in der Regel statt:

  • 1. Ultraschall (um die 10. Schwangerschaftswoche): Hier wird die Schwangerschaft bestätigt, die Lage des Embryos überprüft und eine erste Abschätzung des Schwangerschaftsalters vorgenommen.
  • 2. Ultraschall (um die 20. Schwangerschaftswoche): Dieser Ultraschall dient der genaueren Beurteilung der kindlichen Entwicklung, der Organbildung und der Feststellung von eventuellen Fehlbildungen (Organschnittbild).
  • 3. Ultraschall (um die 30. Schwangerschaftswoche): Hier wird die Lage des Kindes, das Wachstum und der Zustand der Plazenta beurteilt.

Wann entstehen zusätzliche Kosten?

Über die drei im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge vorgesehenen Ultraschalluntersuchungen hinaus, können zusätzliche Untersuchungen notwendig werden. Hierbei kommt es zu Kostenbeteiligung oder gar vollständiger Selbstzahlung:

  • Nackenfaltenmessung: Diese Untersuchung findet in der 1. Schwangerschaftshälfte statt und dient dem Ausschluss von Chromosomenstörungen. Ob die Kosten übernommen werden, hängt von der individuellen Risikoeinschätzung der Ärztin/des Arztes ab und der jeweiligen Krankenkasse.
  • Feinultraschall: Ein detaillierterer Ultraschall, der bei Verdacht auf Fehlbildungen oder sonstige Auffälligkeiten durchgeführt wird. Diese Untersuchungen werden meist nicht von den Krankenkassen übernommen, es sei denn, es liegt ein medizinischer Notwendigkeitsbeweis vor. Dies muss im Einzelfall mit der Krankenkasse geklärt werden.
  • 3D/4D-Ultraschall: Diese Untersuchungen dienen in erster Linie der visuellen Darstellung des Kindes und haben keinen medizinischen Nutzen im Sinne der Früherkennung von Krankheiten. Die Kosten werden in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen.
  • Ultraschalluntersuchungen außerhalb der Schwangerschaft: Ultraschalluntersuchungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft stehen (z.B. bei Zysten, Myomen), werden in der Regel nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn ein konkreter medizinischer Grund vorliegt und die Notwendigkeit der Untersuchung durch den Arzt belegt ist.

Wichtig: Es ist ratsam, im Vorfeld mit der Krankenkasse und dem behandelnden Frauenarzt abzuklären, welche Ultraschalluntersuchungen im individuellen Fall von der Krankenkasse übernommen werden. Die Richtlinien können je nach Krankenkasse und medizinischer Indikation variieren. Eine frühzeitige Klärung erspart unliebsame Überraschungen im Bezug auf die Kosten.

Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt nicht die Beratung durch einen Arzt oder eine Krankenkasse.