Wer darf eine Kopie des Personalausweises verlangen?

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Die Herausgabe einer Personalausweiskopie ist grundsätzlich freiwillig. Nur der Inhaber oder mit dessen Zustimmung eine andere Person darf eine Kopie erstellen, welche deutlich als solche gekennzeichnet sein muss. Das Recht auf Auskunftsverweigerung ist zu beachten.
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Wer darf eine Kopie des Personalausweises verlangen?

In vielen Situationen wird die Vorlage einer Kopie des Personalausweises verlangt, beispielsweise bei der Eröffnung eines Bankkontos, der Unterzeichnung eines Mietvertrags oder der Beantragung einer SIM-Karte. Allerdings ist die Herausgabe einer Personalausweiskopie nicht immer rechtmäßig oder erforderlich.

Grundsätzlich freiwillig

Gemäß § 20 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) ist die Herausgabe einer Personalausweiskopie grundsätzlich freiwillig. Dies bedeutet, dass der Inhaber des Ausweises selbst entscheiden kann, ob er eine Kopie zur Verfügung stellt oder nicht.

Mit Zustimmung

In bestimmten Fällen kann auch eine andere Person eine Kopie des Personalausweises erstellen, jedoch nur mit Zustimmung des Inhabers. Dies gilt insbesondere für folgende Situationen:

  • Bevollmächtigte Personen
  • Erziehungsberechtigte für ihre minderjährigen Kinder
  • Betreuer für ihre betreuten Personen

Kennzeichnungspflicht

Wird eine Kopie des Personalausweises erstellt, muss diese deutlich als solche gekennzeichnet sein. Dies kann beispielsweise durch den Vermerk “Kopie” oder “Ausweiskopie” geschehen.

Recht auf Auskunftsverweigerung

Bei der Vorlage einer Personalausweiskopie besteht ein Recht auf Auskunftsverweigerung. Dies bedeutet, dass der Inhaber des Ausweises nicht verpflichtet ist, Angaben zu seiner Person oder seinem Ausweis zu machen. Er kann lediglich aufgefordert werden, seine Identität durch Vorlage des Originalausweises nachzuweisen.

Ausnahmen

In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ist die Herausgabe einer Personalausweiskopie erforderlich. Dies gilt beispielsweise für:

  • Polizeiliche Ermittlungen
  • Gerichtliche Verfahren
  • Beantragung von Sozialleistungen

In diesen Fällen ist die Herausgabe der Kopie nicht freiwillig, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Fazit

Insgesamt ist die Herausgabe einer Personalausweiskopie grundsätzlich freiwillig und muss deutlich als Kopie gekennzeichnet sein. Nur der Inhaber des Ausweises oder eine von ihm bevollmächtigte Person darf eine Kopie erstellen. Es besteht ein Recht auf Auskunftsverweigerung. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen kann die Herausgabe der Kopie jedoch erforderlich sein.