Wer zahlt die Rohrreinigung bei Verstopfung?

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Verstopfte Rohre? Die Instandhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 535 BGB umfasst deren Beseitigung. Er trägt die Kosten, kann aber bei schuldhafter Verursachung durch den Mieter Regressansprüche geltend machen. Eine klare Regelung schützt beide Parteien vor unnötigen Streitigkeiten.
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Wer zahlt die Rohrreinigung bei Verstopfung?

Wenn ein Rohr verstopft ist, stellt sich häufig die Frage, wer für die Kosten der Rohrreinigung aufkommen muss. Diese Frage lässt sich anhand gesetzlicher Regelungen beantworten.

Grundsätzliche Regelung

Gemäß § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch die Instandhaltung der Rohre. Folglich ist der Vermieter grundsätzlich für die Beseitigung von Verstopfungen verantwortlich und trägt die Kosten dafür.

Ausnahme bei schuldhafter Verursachung

Hat der Mieter die Verstopfung schuldhaft verursacht, kann der Vermieter Regressansprüche gegen ihn geltend machen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Mieter:

  • Gegenstände in die Toilette oder das Waschbecken geworfen hat, die nicht hineingehören (z. B. Hygieneartikel, Essensreste)
  • Fetthaltige Flüssigkeiten in den Abfluss gegossen hat, die zu Ablagerungen führen
  • ungeeignete Reinigungsmittel verwendet hat, die die Rohre beschädigen

Beweislast

Im Streitfall muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter die Verstopfung schuldhaft verursacht hat. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, muss er die Kosten für die Rohrreinigung tragen.

Klare Regelung schützt beide Parteien

Um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, in den Mietvertrag eine klare Regelung zur Verantwortlichkeit bei Verstopfungen aufzunehmen. So können beide Parteien im Vorfeld festlegen, wer für die Kosten aufkommen muss.