Wie lange kann ein Schaden geltend gemacht werden?

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Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren, beginnend mit dem Kalenderjahresende, in dem der Anspruch entsteht. Ausnahmen sind möglich und bedürfen einer individuellen Prüfung. Es gibt keine spezielle Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche im deutschen Recht.
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Die Tücken der Verjährung: Wann ist Schluss mit Schadenersatz?

Schadenersatz einfordern – ein Recht, das vielen zusteht, aber oft ungenutzt bleibt. Ein Grund dafür ist die Verjährung, die den Anspruch mit der Zeit erlöschen lässt. Doch wann genau ist Schluss? Die landläufige Meinung, Schadenersatzansprüche verjährten generell nach drei Jahren, greift zu kurz und kann zu teuren Fehlern führen. Der Teufel steckt, wie so oft, im Detail.

Zwar gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) für viele Schadenersatzansprüche. Sie beginnt aber nicht mit dem Schadensereignis selbst, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB). Fehlt eines dieser beiden Elemente, beginnt die Frist nicht zu laufen. Ein Beispiel: Wird ein Haus durch einen verdeckten Baumangel beschädigt, der erst Jahre später entdeckt wird, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Entdeckung des Mangels und der Identifizierung des Verantwortlichen (z.B. des Bauunternehmers).

Doch Vorsicht: Selbst wenn Schaden und Schädiger bekannt sind, kann die regelmäßige Verjährungsfrist durch spezielle Regelungen im Einzelfall verlängert oder verkürzt sein. So gelten beispielsweise für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, deutlich längere Verjährungsfristen von bis zu 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB). Auch bei arglistiger Täuschung durch den Schädiger verlängert sich die Frist (§ 199 Abs. 3 BGB).

Besondere Bedeutung kommt der sogenannten kenntnisunabhängigen Höchstfrist zu (§ 199 Abs. 4 BGB). Diese beträgt unabhängig vom Kenntnisstand des Geschädigten in der Regel zehn Jahre ab Schadensentstehung. Selbst wenn der Geschädigte erst nach Ablauf dieser Frist von Schaden und Schädiger erfährt, ist der Anspruch verjährt. Ausnahmen von dieser Höchstfrist bestehen beispielsweise bei Schadensersatzansprüchen, die auf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung beruhen.

Die Komplexität der Verjährungsregelungen im Schadenersatzrecht macht eine pauschale Aussage zur Verjährungsdauer unmöglich. Eine individuelle Prüfung des jeweiligen Sachverhalts durch einen Rechtsanwalt ist unerlässlich, um die Verjährungsfrist korrekt zu bestimmen und den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen. Wer zu lange wartet, riskiert den Verlust seines Anspruchs – und damit möglicherweise erhebliche finanzielle Nachteile. Daher gilt: Im Zweifel lieber frühzeitig rechtlichen Rat einholen!