Ist die Trinkwasseruntersuchung umlagefähig?
Die Trinkwasseruntersuchung kann unter Sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV umgelegt werden, wenn dies vereinbart wurde.
Trinkwasseruntersuchung: Umlagefähig oder nicht?
Die Frage, ob die Kosten für eine Trinkwasseruntersuchung auf die Mieter umgelegt werden können, sorgt oft für Verwirrung. Die kurze Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend ist hierbei die Unterscheidung zwischen gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen und freiwilligen Maßnahmen.
Gesetzliche Pflicht vs. freiwillige Kontrolle:
Liegt eine gesetzliche Verpflichtung zur Trinkwasseruntersuchung vor, z.B. aufgrund der Trinkwasserverordnung für Großanlagen, so sind die damit verbundenen Kosten grundsätzlich nicht umlagefähig. Diese Kosten trägt der Vermieter als Eigentümer und Verantwortlicher für die ordnungsgemäße Wasserversorgung. Sie fallen unter die Instandhaltungskosten.
Anders sieht es bei freiwilligen Untersuchungen aus. Entscheidet sich der Vermieter z.B. für regelmäßige Kontrollen der Wasserqualität, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen, um die Gesundheit der Mieter zu schützen oder frühzeitig potenzielle Probleme zu erkennen, können diese Kosten als sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf die Mieter umgelegt werden.
Voraussetzung: Vereinbarung im Mietvertrag
Die Umlagefähigkeit setzt jedoch voraus, dass dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Eine pauschale Formulierung wie “sonstige Betriebskosten” reicht nicht aus. Die Trinkwasseruntersuchung muss konkret im Mietvertrag als umlagefähige Position aufgeführt sein. Fehlt eine solche Vereinbarung, trägt der Vermieter die Kosten selbst.
Was gilt für Legionellenprüfungen?
Die Prüfung auf Legionellen stellt einen Sonderfall dar. Hierbei ist zu differenzieren:
- Regelmäßige Prüfungen gemäß TrinkwV: Sind Legionellenprüfungen aufgrund der Trinkwasserverordnung vorgeschrieben, sind die Kosten nicht umlagefähig.
- Vorsorgliche Prüfungen: Führt der Vermieter vorsorglich Legionellenprüfungen durch, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, können diese Kosten – bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag – als sonstige Betriebskosten umgelegt werden.
Fazit:
Die Umlagefähigkeit der Kosten für eine Trinkwasseruntersuchung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind die Art der Untersuchung (gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig) und die entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag. Im Zweifelsfall sollte der Mietvertrag geprüft und gegebenenfalls anwaltlicher Rat eingeholt werden. Eine transparente Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter ist hier empfehlenswert, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.
#Trinkwasser#Umlage#UntersuchungKommentar zur Antwort:
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