Muss mein Hausarzt mir meine Akte aushändigen?

2 Sicht

Ihr Hausarzt muss Ihnen die Original-Patientenakte nicht aushändigen. Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, Behandlungsdokumentationen zum Zwecke der Beweissicherung zu führen und mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Ihr Recht beschränkt sich in der Regel auf Einsicht und ggf. Anfertigung von Kopien.

Kommentar 0 mag

Muss mein Hausarzt mir meine Patientenakte aushändigen?

Patienten haben das Recht, ihre Krankenakten einzusehen und Kopien anzufertigen. Allerdings sind Ärzte gesetzlich dazu verpflichtet, Behandlungsunterlagen zu Dokumentations- und Beweiszwecken mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

Gesetzliche Grundlage und Pflichten des Arztes

Die gesetzliche Grundlage für die Aufbewahrungspflicht von Patientenunterlagen findet sich im § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach ist der Arzt verpflichtet, Behandlungsunterlagen, die Aufschluss über die Diagnose, den Krankheitsverlauf und die Behandlungsmaßnahmen geben, zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese Verpflichtung dient der Beweissicherung und der Dokumentation der erbrachten Leistungen.

Recht des Patienten auf Einsicht und Kopien

Patienten haben das Recht, ihre Patientenakte einzusehen und Kopien anzufertigen. Dieses Recht ist im § 630g BGB verankert. Das Einsichtsrecht umfasst sowohl die Originalunterlagen als auch die elektronischen Patientenakten.

Verfahren zur Akteneinsicht

Um Einsicht in die eigenen Patientenakten zu erhalten, muss der Patient einen schriftlichen Antrag an den behandelnden Arzt stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten innerhalb eines Monats eine Kopie der Akte zur Verfügung zu stellen. Für die Kopien kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

Grenzen des Einsichtsrechts

Es gibt jedoch Grenzen des Einsichtsrechts. So kann der Arzt die Einsichtnahme verweigern, wenn die Unterlagen sensible Informationen enthalten, die andere Personen betreffen oder die Behandlung beeinträchtigen könnten. In solchen Fällen kann der Patient einen Antrag auf Teil-Einsicht stellen.

Fazit

Patienten haben das Recht, ihre Patientenakten einzusehen und Kopien anzufertigen. Allerdings sind Ärzte gesetzlich verpflichtet, die Originalunterlagen für Dokumentations- und Beweiszwecke aufzubewahren. Daher müssen Patienten ihren Antrag auf Akteneinsicht schriftlich stellen und können in der Regel nur Kopien ihrer Unterlagen erhalten.