Wann muss ich spätestens zum Arzt gehen?

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Gesetzlich vorgeschrieben ist der Gang zum Arzt spätestens am Montag nach einer Krankschreibung am Freitag, sollte die Arbeitsunfähigkeit fortbestehen. Arbeitgeber können jedoch auch im Arbeitsvertrag eine frühere Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festlegen.

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Absolut! Hier ist ein Artikel, der die Thematik aufgreift und sowohl die gesetzlichen Grundlagen als auch weiterführende Aspekte berücksichtigt, ohne bestehende Inhalte zu duplizieren:

Wann spätestens zum Arzt? Arbeitsunfähigkeit und die Pflicht zur Vorlage einer Krankschreibung

Eine Erkältung, ein grippaler Infekt oder eine Verletzung – es gibt viele Gründe, warum wir arbeitsunfähig werden können. Doch wann genau müssen wir zum Arzt, um eine Krankschreibung zu erhalten, und welche Fristen sind dabei zu beachten? Die Antwort ist nicht immer einfach, da sowohl gesetzliche Regelungen als auch individuelle Vereinbarungen eine Rolle spielen können.

Die gesetzliche Grundlage: Die Drei-Tages-Regel

Grundsätzlich gilt in Deutschland die sogenannte Drei-Tages-Regel. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer erst dann eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, AU) vorlegen müssen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert. Wer also beispielsweise am Montag erkrankt und am Donnerstag wieder arbeitsfähig ist, muss keine AU einreichen.

Die Ausnahme: Der Freitag und die Verlängerung

Eine wichtige Ausnahme von dieser Regel betrifft den Freitag. Wer am Freitag erkrankt ist und auch am Wochenende nicht arbeiten kann, muss spätestens am darauffolgenden Montag zum Arzt, wenn die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht. Andernfalls riskiert man Probleme mit dem Arbeitgeber und möglicherweise sogar eine Abmahnung.

Der Arbeitsvertrag: Individuelle Regelungen

Es ist wichtig zu wissen, dass die Drei-Tages-Regel nicht in Stein gemeißelt ist. Arbeitgeber haben das Recht, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eine frühere Vorlage der AU zu verlangen. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass die AU bereits ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt werden muss. Arbeitnehmer sollten daher ihren Arbeitsvertrag genau prüfen, um keine Fristen zu versäumen.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Seit einiger Zeit gibt es die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Hierbei übermittelt der Arzt die AU direkt an die Krankenkasse. Der Arbeitnehmer muss die AU dann nicht mehr selbst bei der Krankenkasse einreichen. Allerdings ist der Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Zudem muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf Verlangen einen Ausdruck der eAU vorlegen.

Was passiert, wenn man die Frist versäumt?

Wer die Frist zur Vorlage der AU versäumt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Im schlimmsten Fall kann dies zu einer Abmahnung oder sogar zur Kündigung führen. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig um eine Krankschreibung zu kümmern und die AU fristgerecht beim Arbeitgeber einzureichen.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Drei-Tages-Regel: Grundsätzlich ist eine AU erst ab dem vierten Krankheitstag erforderlich.
  • Freitag-Regel: Bei Erkrankung am Freitag muss die AU spätestens am Montag vorgelegt werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit andauert.
  • Arbeitsvertrag: Individuelle Vereinbarungen können eine frühere Vorlage der AU vorschreiben.
  • eAU: Die elektronische Übermittlung entbindet nicht von der Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Fristversäumnis: Kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Wichtig: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Im Zweifelsfall sollte man sich an einen Rechtsanwalt oder eine andere kompetente Stelle wenden.