Was passiert mit Urlaubstagen bei Krankschreibung?
Krankschreibungen beeinflussen den Urlaubsanspruch nicht. Der Anspruch bleibt bestehen, außer die Urlaubstage werden 15 Monate nach Entstehung des Anspruchs nicht genutzt. Dann erlischt der Anspruch.
Krank im Urlaubsjahr: Was passiert mit meinen Urlaubstagen?
Die Frage nach dem Umgang mit Urlaubstagen während einer Krankschreibung beschäftigt viele Arbeitnehmer. Die gute Nachricht vorweg: Eine Krankschreibung an sich beeinträchtigt Ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch nicht. Ihre erkrankungsbedingte Abwesenheit hat keinen Einfluss auf die Anzahl Ihrer verfügbaren Urlaubstage. Sie können diese nach Ihrer Genesung weiterhin in Anspruch nehmen.
Dies gilt sowohl für kurzfristige als auch für längerfristige Erkrankungen. Ob Sie eine Erkältung für drei Tage oder eine längere Krankheit überstehen müssen, Ihre Urlaubstage bleiben unangetastet. Sie verfallen nicht aufgrund der Krankschreibung. Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht zwingen, Ihre Urlaubstage für die Dauer Ihrer Krankheit zu verbrauchen.
Wichtig ist jedoch der zeitliche Aspekt: Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt in der Regel nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums, meist 15 Monate nach dem Entstehen des Anspruchs. Dies ist unabhängig von einer Krankschreibung. Haben Sie also beispielsweise im Jahr 2023 einen Anspruch auf 20 Urlaubstage erworben, und diese bis zum Ende des Jahres 2024 nicht verbraucht, verfallen diese. Eine Erkrankung in diesem Zeitraum ändert daran nichts.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen zum Urlaubsverfall treffen. Informieren Sie sich daher unbedingt bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Gewerkschaft über die genauen Bestimmungen in Ihrem individuellen Fall. Auch bei unbezahlter Freistellung oder Elternzeit gelten möglicherweise spezielle Regelungen.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
- Eine Krankschreibung reduziert Ihren Urlaubsanspruch nicht.
- Urlaubstage verfallen unabhängig von einer Erkrankung nach einer bestimmten Frist (meist 15 Monate nach Entstehung des Anspruchs).
- Achten Sie auf die Regelungen in Ihrem Tarifvertrag oder Ihrer Betriebsvereinbarung.
- Klären Sie im Zweifel frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber die genauen Bestimmungen.
Dieser Artikel dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Ihre Gewerkschaft.
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