Was zählt zu Gebäudebestandteilen?
Was zählt zu Gebäudebestandteilen?
Die Definition von “Gebäudebestandteilen” ist entscheidend für diverse Bereiche, von der Bewertung bis hin zu Renovierungs- und Abbrucharbeiten. Fest mit dem Gebäude verbundene Elemente sind Bestandteil des Gebäudes. Diese Definition erfasst eine breite Palette von Elementen, die über reine Tragstrukturen hinausgehen.
Kernstück der Definition ist die feste Verbindung. Diese Verbindung ist kein lose gebundenes, austauschbares Element, sondern ein untrennbarer Bestandteil der Gebäudekonstruktion. Sie verliert durch den festen Einbau ihre Eigenständigkeit und fungiert als integraler Bestandteil des Gebäudes.
Was fällt unter diese Kategorie?
Tragende Strukturen wie Wände, Decken, Stützen und der Dachstuhl gehören selbstverständlich dazu. Doch die Kategorie umfasst auch individuelle Einbauten, die durch ihre feste Verankerung zum Gebäudebestandteil werden. Beispiele hierfür sind:
- Integrierte Küchen: Ist die Küche fest mit der Wand verbunden und nicht per Schubladen oder ähnlichem austauschbar, zählt sie zum Gebäudebestandteil.
- Eingebaute Möbel: Ein fest eingebauter Schrank, Bücherregal oder eine Arbeitsplatte werden Teil des Gebäudes, während ein freistehender Schrank nicht dazugehört.
- Sanitäranlagen: Waschbecken, Badewannen, Duschen, Toiletten, die fest mit dem Mauerwerk verbunden sind, sind Bestandteil. Mobiler Duschvorhang ist kein Bestandteil.
- Fußböden: Verfügt ein Boden über eine integrale Verbindung zum Unterbau und ist nicht mehr einfach abmontierbar, ist er Bestandteil des Gebäudes.
- Feste Fenster und Türen: Gerade bei speziell angefertigten oder angepassten Fenstern und Türen ist die Unterscheidung entscheidend.
- Technische Installationen: Fest verlegte Leitungen, Installationen und die dazugehörigen, im Mauerwerk fixierten, Geräte.
Was ist kein Gebäudebestandteil?
Die Definition klar zu formulieren schließt auch Elemente aus, die zwar im Gebäude vorhanden sind, aber nicht fest verbunden sind. Beispiele hierfür sind:
- Abnehmbare Möbel: Schränke, Tische und Stühle, die nicht fest verbaut sind, gelten nicht als Bestandteil des Gebäudes.
- Veränderbare Wandverkleidungen: Obwohl in der Wand integriert, kann eine solche Verkleidung oft demontiert werden ohne die Struktur des Gebäudes zu schädigen.
- Temporäre Installationen: Eintrittsmatten, die auf dem Boden liegen, gelten nicht als Bestandteil des Gebäudes.
- Verlegter Teppichboden: Sofern der Boden nicht fixiert, sondern mit Kleber oder ähnlichem befestigt ist.
Die Festlegung, ob ein Element zum Gebäudebestandteil gehört, erfordert im Einzelfall eine genaue Betrachtung der Verbindungsart. Die Beurteilung kann insbesondere bei individuell angepassten Einbauten komplex sein.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die feste Verbindung der entscheidende Faktor ist. Nicht die Art des Materials, sondern der Grad der Unverrückbarkeit definiert den Gebäudebestandteil.
#Baustoffe#Gebäude Teile#KonstruktionKommentar zur Antwort:
Vielen Dank für Ihre Kommentare! Ihr Feedback ist sehr wichtig, damit wir unsere Antworten in Zukunft verbessern können.