Kann ich den Fingerabdruck beim Personalausweis verweigern?

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Die Personalausweispflicht unterscheidet sich signifikant von der Reisepassbeantragung. Das Wiesbadener Verwaltungsgericht betont die fehlende Wahlfreiheit beim Personalausweis und folgert daraus, dass die Einwilligung in die Fingerabdruck-Speicherung nicht stillschweigend erteilt wird. Die Zwangsläufigkeit des Ausweises erhöht die Eingriffsintensität.

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Kann ich den Fingerabdruck beim Personalausweis verweigern?

Die Beantragung eines Personalausweises unterscheidet sich deutlich von der eines Reisepasses. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat betont, dass es beim Personalausweis keine Wahlfreiheit gibt, und daraus geschlossen, dass die Einwilligung in die Speicherung des Fingerabdrucks nicht stillschweigend erteilt wird. Die Zwangsläufigkeit des Ausweises erhöht die Eingriffsintensität.

Rechtliche Grundlagen

Die Pflicht zum Besitz eines Personalausweises ist im Personalausweisgesetz (PAuswG) geregelt. § 1 PAuswG verpflichtet jeden deutschen Staatsangehörigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen Personalausweis zu besitzen.

Die Speicherung des Fingerabdrucks im Personalausweis ist in § 18 PAuswG geregelt. Danach sollen ab dem 1. November 2025 alle Personalausweise mit einem Fingerabdruck des Inhabers ausgestattet werden.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden

In einem Urteil vom 16. Dezember 2022 (Az.: 6 K 327/22.WI) hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden, dass die Pflicht zur Speicherung des Fingerabdrucks im Personalausweis einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.

Das Gericht argumentierte, dass die Speicherung des Fingerabdrucks eine besonders sensible Information sei, da sie Rückschlüsse auf die Identität einer Person ermögliche. Die Zwangsläufigkeit des Personalausweises erhöhe die Eingriffsintensität.

Da eine freiwillige Einwilligung in die Speicherung des Fingerabdrucks nicht gegeben sei, sei die Regelung in § 18 PAuswG verfassungswidrig.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat zur Folge, dass die Pflicht zur Speicherung des Fingerabdrucks im Personalausweis derzeit nicht durchsetzbar ist. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Entscheidung des Gerichts zu prüfen und gegebenenfalls eine Gesetzesänderung vorzunehmen.

Bis zu einer solchen Gesetzesänderung können Bürger die Ausstellung eines Personalausweises ohne Fingerabdruck beantragen. Sie müssen dafür jedoch einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen und Gründe für die Verweigerung des Fingerabdrucks angeben.