Wer muss sich nicht anschnallen?

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Im Fahrgastverkehr gibt es Ausnahmen von der Anschnallpflicht für Betreuungspersonal, das sich aus beruflichen Gründen beweglich halten muss. Dies betrifft insbesondere den Transport von Senioren, Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderung. Die konkrete Ausgestaltung hängt von den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ab.
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Wer ist von der Anschnallpflicht im Fahrgastverkehr ausgenommen?

Im Fahrgastverkehr gibt es Ausnahmen von der Anschnallpflicht für Personen, die aus beruflichen Gründen eine hohe Mobilität benötigen. Diese Ausnahmen gelten insbesondere für Betreuungspersonal, das Senioren, Pflegebedürftige oder Menschen mit Behinderung transportiert.

Betreuungspersonal

Betreuungspersonal, das für die Betreuung von Personen mit Behinderung oder Pflegebedürftigen verantwortlich ist, kann von der Anschnallpflicht befreit werden, wenn es aus beruflichen Gründen beweglich sein muss. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Betreuungspersonal:

  • Patienten oder Klienten beim Ein- und Aussteigen helfen muss
  • medizinische Notfälle versorgen muss
  • sich um die besonderen Bedürfnisse von Passagieren mit Behinderungen kümmern muss

Konkrete Ausgestaltung

Die konkrete Ausgestaltung der Ausnahmen von der Anschnallpflicht hängt von den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ab. In Deutschland beispielsweise sind im § 21a der Straßenverkehrsordnung (StVO) folgende Ausnahmen geregelt:

  • “Personen, die aus beruflichen Gründen beweglich sein müssen, um Fahrgäste zu betreuen.”
  • “Personen, die zur Hilfeleistung bei Notfällen erforderlich sind.”

Wichtiger Hinweis

Es ist wichtig zu beachten, dass die Ausnahmen von der Anschnallpflicht nur für Personen gelten, die aus beruflichen Gründen eine hohe Mobilität benötigen. Andere Fahrgäste sind weiterhin verpflichtet, sich anzuschnallen.