Wann gibt es Geld zurück bei Zugverspätung?

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Bei erheblichen Zugverspätungen besteht Anspruch auf Erstattung. Mindestens eine Stunde Verspätung berechtigt zu 25%, ab zwei Stunden zu 50% des Fahrpreises. Die genaue Strecke ist relevant.
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Wann gibt es bei Zugverspätungen eine Rückerstattung?

Im deutschen Eisenbahnverkehr gibt es Regelungen, die Zugreisenden bei erheblichen Verspätungen Anspruch auf eine Rückerstattung des Fahrpreises einräumen. Die Höhe der Erstattung hängt von der Dauer der Verspätung ab.

Erstattungsansprüche bei Zugverspätung

  • Bei einer Verspätung von mindestens einer Stunde haben Fahrgäste Anspruch auf eine Erstattung von 25 % des Fahrpreises.
  • Bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden haben Fahrgäste Anspruch auf eine Erstattung von 50 % des Fahrpreises.

Berechnung des Erstattungsbetrags

Der Erstattungsbetrag wird anteilig berechnet, je nachdem, welche Strecke mit dem Zug zurückgelegt wurde. Bei Teilstrecken, die ohne Verspätung absolviert wurden, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung.

Relevante Strecke

Für die Berechnung der Erstattung ist die Strecke relevant, die mit dem verspäteten Zug zurückgelegt wurde. Dazu gehören auch eventuali­ge Umwege oder Anschlus­sverbindungen, die aufgrund der Verspätung in Anspruch genommen werden mussten.

Antrag auf Erstattung

Um eine Erstattung zu beantragen, müssen Fahrgäste sich an das Eisenbahnverkehrsunternehmen wenden, bei dem sie das Ticket erworben haben. Dies kann persönlich an einem Bahnhofsschalter, per Post oder online über das Kontaktformular des Unternehmens erfolgen.

Nachweise

Für den Antrag auf Erstattung ist ein Nachweis über die Verspätung erforderlich. Dies kann beispielsweise eine Fahrgastauskunft oder eine E-Mail des Eisenbahnverkehrsunternehmens sein, die die Verspätung bestätigt.

Fristen

Der Antrag auf Erstattung muss innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Diese Frist variiert je nach Eisenbahnverkehrsunternehmen, beträgt aber in der Regel einige Wochen oder Monate.

Ausnahmen

Es gibt einige Ausnahmen, in denen kein Anspruch auf eine Erstattung besteht, selbst wenn eine erhebliche Verspätung vorliegt. Dazu gehören beispielsweise Verspätungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen) oder aufgrund von Maßnahmen der öffentlichen Sicherheit (z. B. Polizeieinsätze).