Was müssen wir noch an die Krankenkasse melden?

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Meldungen an die Krankenkasse sind erforderlich für versicherungspflichtig Beschäftigte in Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitsförderungsversicherung, für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitsförderversicherung gezahlt werden, sowie für geringfügig Beschäftigte.

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Meldepflichten gegenüber der Krankenkasse

Versicherungspflichtig Beschäftigte in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitsförderungsversicherung sowie geringfügig Beschäftigte müssen bestimmte Ereignisse ihrer Krankenkasse melden. Dies ist notwendig, um die korrekte Berechnung der Beiträge sicherzustellen.

Folgende Meldungen sind erforderlich:

  • Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung: Innerhalb einer Woche nach Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung muss die Meldung an die Krankenkasse erfolgen.
  • Wechsel des Arbeitgebers: Auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers muss die Krankenkasse innerhalb einer Woche informiert werden.
  • Änderung der Beitragshöhe: Wenn sich die Höhe der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitsförderversicherung ändert, muss dies der Krankenkasse gemeldet werden.
  • Elterngeld: Wird Elterngeld bezogen, muss dies der Krankenkasse mitgeteilt werden.
  • Kurzarbeit: Auch bei Kurzarbeit ist eine Meldung an die Krankenkasse erforderlich.
  • Krankengeld: Wenn Krankengeld bezogen wird, muss dies der Krankenkasse gemeldet werden.
  • Mutterschaftsgeld: Wird Mutterschaftsgeld bezogen, muss dies der Krankenkasse gemeldet werden.
  • Rente: Wird eine Rente bezogen, muss dies der Krankenkasse gemeldet werden.

Diese Meldungen können in der Regel schriftlich, telefonisch oder online erfolgen. Die Krankenkasse stellt hierfür entsprechende Formulare zur Verfügung.

Die rechtzeitige Meldung dieser Ereignisse ist wichtig, um eine korrekte Abrechnung der Beiträge sicherzustellen und mögliche Verzögerungen bei der Auszahlung von Leistungen zu vermeiden.