Wer zahlt die Trinkwasseruntersuchung, Mieter oder Vermieter?

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Bei begründetem Verdacht auf Trinkwasserverunreinigung ist die Hausverwaltung für die Untersuchung zuständig und trägt die Kosten. Diese Ausgaben sind umlagefähige Betriebskosten und werden somit auf die Mieter verteilt. Gesundheitsämter sind zu informieren.

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Trinkwasseruntersuchung: Wer trägt die Kosten – Mieter oder Vermieter?

Die Frage, wer die Kosten für eine Trinkwasseruntersuchung trägt, ist nicht pauschal zu beantworten und hängt entscheidend vom Grund der Untersuchung ab. Ein einfacher Verdacht auf Verunreinigung unterscheidet sich erheblich von einer offiziell angeordneten Überprüfung.

Fall 1: Begründeter Verdacht auf Verunreinigung

Entdeckt ein Mieter – beispielsweise durch ungewöhnliche Gerüche, Verfärbungen oder Geschmacksveränderungen – einen begründeten Verdacht auf eine Trinkwasserverunreinigung, ist die Hausverwaltung in der Pflicht zu handeln. Sie ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Versorgung mit Trinkwasser im Gebäude. Die Hausverwaltung beauftragt dann ein akkreditiertes Labor mit der Untersuchung des Wassers. Die Kosten dieser Untersuchung sind umlagefähige Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Das bedeutet, dass sie auf die Mieter umgelegt werden können. Allerdings müssen die Kosten transparent und nachvollziehbar sein. Ein einfacher Hinweis auf “Trinkwasseruntersuchung” reicht nicht. Die Rechnung des Labors sollte detailliert die durchgeführten Tests auflisten.

Wichtig: Bei einem begründeten Verdacht auf Verunreinigung ist die Hausverwaltung zusätzlich verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Dies dient dem Schutz der Gesundheit aller Bewohner. Das Gesundheitsamt kann eigene Untersuchungen veranlassen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen einleiten. Die Kosten für Untersuchungen durch das Gesundheitsamt gehen in der Regel nicht zu Lasten der Mieter.

Fall 2: Regelmäßige Überprüfung/Präventive Maßnahmen

Regelmäßige Trinkwasseruntersuchungen, die präventiv durchgeführt werden, um die Wasserqualität zu kontrollieren und möglichen Problemen vorzubeugen, werden in der Regel ebenfalls von der Hausverwaltung organisiert und die Kosten als Betriebskosten umgelegt. Ob dies zulässig ist, hängt von den Vereinbarungen im Mietvertrag ab. Eine Klausel im Mietvertrag, die explizit die Umlage von Kosten für regelmäßige Trinkwasseruntersuchungen regelt, ist ratsam. Ohne eine solche Klausel könnten diese Kosten als nicht umlagefähig angesehen werden.

Fall 3: Untersuchung auf Mieterwunsch ohne begründeten Verdacht

Fordert ein Mieter eine Trinkwasseruntersuchung an, ohne dass ein begründeter Verdacht auf Verunreinigung vorliegt, trägt er in der Regel die Kosten selbst. Die Hausverwaltung ist in diesem Fall nicht verpflichtet, die Untersuchung zu veranlassen.

Zusammenfassend: Während bei begründetem Verdacht auf Verunreinigung die Hausverwaltung die Untersuchung veranlasst und die Kosten (als Betriebskosten) auf die Mieter umlegt, sind regelmäßige, präventive Untersuchungen und Untersuchungen ohne begründeten Verdacht auf Mieterwunsch in der Regel vom Mieter selbst zu tragen. Die genaue Kostenverteilung sollte immer im Einzelfall geklärt und idealerweise im Mietvertrag geregelt werden. Im Zweifelsfall ist die Beratung durch einen Mieterschutzverein oder einen Rechtsanwalt empfehlenswert.