Bei welcher Erkrankung müssen Sie den Vorgesetzten unbedingt informieren?

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Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihren Arbeitgeber über jede Erkrankung zu informieren. Nur bei ansteckenden Krankheiten mit erheblichen Auswirkungen auf den Betrieb besteht eine Auskunftspflicht. Das Bundesarbeitsgericht präzisierte 2005 die Grenzen dieser Meldepflicht, um Rechtssicherheit zu schaffen.

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Absolut! Hier ist ein Artikel, der das Thema aufgreift und dabei die rechtlichen Aspekte und die Verantwortung des Arbeitnehmers beleuchtet, ohne bestehende Inhalte zu duplizieren:

Wann Schweigen keine Option ist: Die Meldepflicht bei Erkrankungen am Arbeitsplatz

Krankheit ist ein Teil des Lebens, und kaum ein Arbeitnehmer geht beschwerdefrei durch das Berufsleben. Doch wann wird eine Erkrankung zur Chefsache? Wann ist man verpflichtet, den Vorgesetzten ins Vertrauen zu ziehen, und wann darf man die Privatsphäre wahren? Die Antwort ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Die Privatsphäre des Arbeitnehmers – Ein hohes Gut

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seinen Arbeitgeber über jede gesundheitliche Beeinträchtigung zu informieren. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wiegt schwer. Kopfschmerzen, eine Erkältung oder ein verstauchter Knöchel sind in der Regel Privatsache, solange sie die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen oder die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden.

Die Ausnahme: Ansteckungsgefahr und betriebliche Auswirkungen

Die Situation ändert sich jedoch, wenn eine Erkrankung das Potenzial hat, andere zu gefährden oder den Betriebsablauf erheblich zu stören. Hier kommt die Meldepflicht ins Spiel. Diese Pflicht leitet sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers ab.

Konkret bedeutet das:

  • Ansteckende Krankheiten: Bei Erkrankungen, die durch direkten Kontakt oder über die Luft übertragen werden können (z.B. Masern, Windpocken, Grippe, Norovirus, COVID-19), besteht eine Meldepflicht, wenn die Gefahr besteht, dass Kollegen oder Kunden angesteckt werden könnten. Dies gilt insbesondere in Berufen mit viel Kundenkontakt oder in Bereichen, in denen viele Menschen auf engem Raum zusammenarbeiten.
  • Erhebliche Auswirkungen auf den Betrieb: Auch wenn keine Ansteckungsgefahr besteht, kann eine Meldepflicht bestehen, wenn die Erkrankung die Arbeitsfähigkeit so stark einschränkt, dass die Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden können und dies zu Störungen im Betriebsablauf führt. Das kann beispielsweise bei bestimmten psychischen Erkrankungen oder bei schweren körperlichen Leiden der Fall sein.

Das Bundesarbeitsgericht schafft Klarheit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich 2005 mit den Grenzen der Meldepflicht auseinandergesetzt (BAG, Urteil vom 16.03.2005, Az. 5 AZR 48/04). Das Gericht betonte, dass die Meldepflicht nicht dazu missbraucht werden darf, den Arbeitnehmer zu einer umfassenden Offenlegung seiner Krankengeschichte zu zwingen. Vielmehr muss im Einzelfall abgewogen werden, ob die Interessen des Arbeitgebers an der Information das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers überwiegen.

Was sollte man dem Vorgesetzten mitteilen?

Wenn eine Meldepflicht besteht, sollte man den Vorgesetzten so präzise wie nötig und so wenig wie möglich informieren. Das bedeutet:

  • Art der Erkrankung (wenn relevant): Nur wenn die Art der Erkrankung für die Beurteilung der Gefährdung oder der Auswirkungen auf den Betrieb notwendig ist, sollte sie genannt werden.
  • Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit: Eine realistische Einschätzung der Ausfallzeit ist wichtig für die Planung.
  • Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit: Wenn die Erkrankung bestimmte Tätigkeiten unmöglich macht, sollte dies klar kommuniziert werden.

Wichtig: Der Arbeitgeber hat das Recht, eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen, um die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu überprüfen.

Fazit: Verantwortungsvolles Handeln ist gefragt

Die Meldepflicht bei Erkrankungen ist ein Balanceakt zwischen dem Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Arbeitnehmer sollten sich ihrer Verantwortung bewusst sein und im Zweifelsfall das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen, um gemeinsam eine Lösung zu finden, die sowohl die Gesundheit des Einzelnen als auch den reibungslosen Betriebsablauf berücksichtigt.