Welche Infos bekommt der Arbeitgeber bei Krankheit?

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Der Arbeitgeber erhält bei Krankheit des Mitarbeiters umfassende Daten zur Arbeitsunfähigkeit. Dies beinhaltet die Erkrankungsdauer, den Bescheinigungsstatus (Erst- oder Folgebescheinigung) und Angaben zu möglichen Arbeitsunfallfolgen. Der Umfang entspricht den früheren Angaben des gelben Scheins.

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Absolut! Hier ist ein Artikel, der das Thema aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchtet und sich von gängigen Inhalten abhebt:

Krankmeldung im Job: Welche Informationen erhält der Arbeitgeber wirklich?

Die Krankmeldung ist ein fester Bestandteil des Arbeitslebens. Doch welche Informationen über die Erkrankung eines Mitarbeiters gelangen tatsächlich zum Arbeitgeber? Um Missverständnisse und Spekulationen vorzubeugen, ist es wichtig, die Faktenlage zu kennen.

Der “gelbe Schein” ist Geschichte – was bleibt?

Früher war der “gelbe Schein” (die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform) die zentrale Informationsquelle für den Arbeitgeber. Seit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat sich der Prozess geändert. Der Arbeitgeber ruft die relevanten Daten nun elektronisch bei der Krankenkasse des Mitarbeiters ab.

Welche Informationen sind für den Arbeitgeber relevant?

Der Arbeitgeber erhält folgende Informationen:

  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Der Zeitraum, in dem der Mitarbeiter aufgrund der Erkrankung nicht arbeiten kann.
  • Beginn der Arbeitsunfähigkeit: Der erste Tag, an dem der Mitarbeiter arbeitsunfähig ist.
  • Ende der Arbeitsunfähigkeit: Der voraussichtliche letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit.
  • Kennzeichen als Erst- oder Folgebescheinigung: Ob es sich um die erste Krankmeldung für diese Erkrankung handelt oder um eine Verlängerung.
  • Hinweis auf Arbeitsunfall/Berufskrankheit: Ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.

Was der Arbeitgeber NICHT erfährt:

  • Die Diagnose: Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Informationen über die Art der Erkrankung. Das Krankheitsbild unterliegt dem Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers.
  • Details zur Behandlung: Informationen über die Therapie oder sonstige medizinische Maßnahmen sind ebenfalls tabu.
  • Sonstige persönliche Details: Alles, was über die reine Arbeitsunfähigkeit hinausgeht, ist für den Arbeitgeber irrelevant.

Warum ist diese Unterscheidung wichtig?

Der Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers ist ein hohes Gut. Der Arbeitgeber hat lediglich das Recht zu erfahren, ob und wie lange ein Mitarbeiter arbeitsunfähig ist, um die betrieblichen Abläufe entsprechend planen zu können. Die genaue Ursache der Erkrankung geht ihn nichts an.

Was passiert bei längerer Krankheit?

Bei längerer Krankheit kann der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Ziel ist es, gemeinsam mit dem Mitarbeiter Wege zu finden, wie dieser wieder in den Arbeitsalltag integriert werden kann. Die Teilnahme am BEM ist freiwillig und setzt das Einverständnis des Mitarbeiters voraus. Auch hier gilt: Der Schutz der Privatsphäre hat oberste Priorität.

Fazit:

Die Krankmeldung ist ein standardisierter Prozess, der dem Arbeitgeber die notwendigen Informationen zur Arbeitsunfähigkeit liefert, ohne dabei die Privatsphäre des Arbeitnehmers zu verletzen. Die eAU hat den Informationsfluss vereinfacht, die relevanten Informationen sind aber im Wesentlichen gleich geblieben. Es ist wichtig, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ihre Rechte und Pflichten in diesem Zusammenhang kennen.

Ich hoffe, dieser Artikel ist hilfreich und informativ!