Welche Infos bekommt die Krankenkasse?
Das Sozialgesetzbuch verpflichtet Leistungserbringer zur Übermittlung spezifischer Behandlungsdaten an Krankenkassen. Diese umfassen Leistungsinformationen inklusive verschlüsselter Diagnosen, die Arztnummer sowie relevante Versicherungsdaten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte des Patienten gespeichert sind.
Welche Informationen erhält die Krankenkasse?
Die Krankenkassen erhalten von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen eine Reihe von Informationen, um die Abrechnung der erbrachten Leistungen zu ermöglichen und die Qualität der Versorgung zu sichern. Die Datenübermittlung ist im Sozialgesetzbuch (SGB), insbesondere im SGB V, geregelt und unterliegt strengen Datenschutzbestimmungen.
Konkret übermittelt werden folgende Informationen:
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Leistungsdaten: Diese umfassen die Art der erbrachten Leistung (z.B. Arztkonsultation, Operation, Medikamentenverordnung), das Datum der Leistungserbringung und die jeweilige Gebührenziffer nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bzw. diagnosebezogene Fallgruppen (DRG) im Krankenhaus. So kann die Krankenkasse die Kosten der Behandlung ermitteln und abrechnen.
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Diagnose: Um die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten Leistung zu überprüfen, wird auch die Diagnose übermittelt. Diese ist verschlüsselt nach dem Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD). Die Krankenkasse erhält also nicht den Klartext der Diagnose, sondern einen Code. Dies schützt die sensiblen Gesundheitsdaten der Versicherten.
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Arztnummer (Lebenslange Arztnummer – LANR): Die LANR identifiziert den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin eindeutig. Dies ist wichtig für die Abrechnung und ermöglicht auch Rückfragen bei Unklarheiten.
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Versichertenstammdaten: Von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) werden relevante Versicherungsdaten wie die Versichertennummer, der Name und das Geburtsdatum des Patienten ausgelesen und übermittelt. Dies dient der eindeutigen Zuordnung der Leistung zum Versicherten.
Was die Krankenkasse nicht erhält:
Es ist wichtig zu betonen, dass keine detaillierten Behandlungsinformationen an die Krankenkasse weitergegeben werden. Der Arztbrief oder genaue Therapiebeschreibungen bleiben zwischen Arzt und Patient. Die Krankenkasse erhält lediglich die zur Abrechnung und Plausibilitätsprüfung notwendigen Informationen in verschlüsselter bzw. codierter Form.
Datenschutz:
Der Datenschutz hat bei der Übermittlung von Gesundheitsdaten höchste Priorität. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt und unterliegt strengen Sicherheitsvorkehrungen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln und nur für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Versicherte haben das Recht auf Auskunft darüber, welche Daten die Krankenkasse über sie gespeichert hat.
Fazit:
Die Krankenkassen erhalten nur die notwendigen Informationen zur Abrechnung und Qualitätskontrolle. Der Datenschutz wird durch Verschlüsselung und strenge gesetzliche Regelungen gewährleistet. Die detaillierten Behandlungsinformationen bleiben beim Arzt und sind somit vor dem Zugriff der Krankenkasse geschützt.
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