Welche Unfälle sind nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?

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Nicht versichert durch die gesetzliche Unfallversicherung sind Unfälle, die sich nicht auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit ereignen oder durch eigene Fahrlässigkeit unter Alkoholeinfluss entstehen.

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Welche Unfälle deckt die gesetzliche Unfallversicherung NICHT ab?

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet einen wichtigen Schutz bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Doch nicht jeder Unfall wird von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Es gibt einige Ausnahmen und Einschränkungen, die man kennen sollte. Dieser Artikel klärt auf, welche Unfälle nicht versichert sind.

Der Irrtum vom umfassenden Schutz:

Viele Menschen gehen davon aus, dass jeder Unfall, der irgendwie im Zusammenhang mit der Arbeit steht, versichert ist. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur unter bestimmten Voraussetzungen. Entscheidend sind dabei der Ort, die Zeit und die Ursache des Unfalls.

1. Abweichungen vom direkten Arbeitsweg:

Der Weg zur Arbeit und zurück ist versichert, aber nur der direkte Weg. Erhebliche Abweichungen vom direkten Weg, beispielsweise für private Erledigungen, Einkäufe oder Besuche, führen zum Verlust des Versicherungsschutzes. Kurze, notwendige Unterbrechungen, wie das Tanken oder der Besuch einer Apotheke, sind in der Regel unproblematisch. Die Grenze zwischen “kurzer Unterbrechung” und “erheblicher Abweichung” ist jedoch fließend und wird im Einzelfall geprüft.

2. Unfälle in der Freizeit:

Unfälle, die in der Freizeit passieren, sind grundsätzlich nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt, selbst wenn sie indirekt mit der Arbeit zusammenhängen. Beispiel: Ein Mitarbeiter verletzt sich beim privaten Sporttraining, um für einen Firmenlauf fit zu werden. Dieser Unfall fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

3. Vorsätzliche Selbstverletzung und Alkohol/Drogeneinfluss:

Unfälle, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, sind selbstverständlich nicht versichert. Ebenso sind Unfälle ausgeschlossen, die durch den Konsum von Alkohol oder Drogen verursacht wurden, wenn dieser Einfluss ursächlich für den Unfall war. Eine geringe Blutalkoholkonzentration allein führt nicht automatisch zum Ausschluss, es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und dem Unfallgeschehen bestehen.

4. Private Tätigkeiten am Arbeitsplatz:

Auch am Arbeitsplatz selbst kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn private Tätigkeiten ausgeführt werden, die nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun haben. Beispiel: Ein Mitarbeiter nutzt seine Mittagspause, um private Reparaturen an seinem Fahrrad durchzuführen und verletzt sich dabei. Dieser Unfall ist nicht versichert.

5. Erkrankungen und Beschwerden ohne Unfallereignis:

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt keine Erkrankungen oder Beschwerden ab, die nicht durch ein konkretes Unfallereignis ausgelöst wurden. Hier greift die Krankenversicherung.

Im Zweifelsfall:

Bei Unsicherheiten, ob ein Unfall durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, sollte man sich unbedingt an die Berufsgenossenschaft wenden. Diese prüft den Einzelfall und entscheidet über die Leistungsgewährung. Eine frühzeitige Klärung ist wichtig, um spätere Probleme zu vermeiden.