Wie viel Krankenstand zahlt der Arbeitgeber?
Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer für die ersten sechs Wochen (42 Tage) 50% ihres Bemessungsentgelts als Krankengeld. Ab dem 43. Krankheitstag erhöht sich dieser Satz auf 60% des Bemessungsentgelts. Die genaue Berechnungsgrundlage kann je nach Tarifvertrag oder individueller Vereinbarung variieren.
Krankenstand: Höhe der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
Im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer in Deutschland Anspruch auf Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Die Höhe dieser Entgeltfortzahlung ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach der Dauer des Krankenstandes.
Erste sechs Wochen: 50 % des Bemessungsentgelts
Für die ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer 50 % seines Bemessungsentgelts als Krankengeld. Das Bemessungsentgelt ist dabei der durchschnittliche Bruttoverdienst der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Ab der siebten Woche: 60 % des Bemessungsentgelts
Ab dem 43. Krankheitstag erhöht sich die Lohnfortzahlung auf 60 % des Bemessungsentgelts. Diese Regelung gilt bis zum Ende der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Tarifliche oder individuelle Vereinbarungen
In einigen Fällen kann die Höhe der Lohnfortzahlung auch durch Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abweichen. So kann beispielsweise in Tarifverträgen eine höhere Lohnfortzahlung für bestimmte Berufsgruppen oder Branchen vereinbart sein.
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld umfasst alle laufenden und einmaligen Bezüge, die der Arbeitnehmer im Bemessungszeitraum erzielt hat. Hierzu zählen unter anderem:
- Grundgehalt
- Zulagen
- Prämien
- Überstundenvergütungen
- Sonstige Zuschläge
Wichtig zu beachten:
- Der Arbeitgeber ist nur zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird.
- Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers endet, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf ein vorsätzliches Handeln oder eine grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.
- In manchen Fällen kann die Lohnfortzahlung auch durch eine betriebliche Krankenversicherung ergänzt werden.
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