Wie wird die Flugverspätung berechnet?

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Die Höhe der Entschädigung bei Flugverspätungen richtet sich nach der Flugstrecke. Für Kurzstrecken bis 1500 km sind es 250 Euro, Mittelstrecken bis 3500 km 400 Euro und Langstrecken über 3500 km 600 Euro pro Person.
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Berechnung der Entschädigung bei Flugverspätungen

Wenn ein Flug verspätet ist, können Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung haben. Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Flugstrecke und liegt zwischen 250 € und 600 € pro Person.

Entschädigungssätze je nach Flugstrecke:

  • Kurzstrecken: Bis 1.500 km: 250 €
  • Mittelstrecken: Von 1.500 km bis 3.500 km: 400 €
  • Langstrecken: Über 3.500 km: 600 €

Bedingungen für eine Entschädigung:

  • Die Verspätung beträgt mindestens drei Stunden.
  • Der Flug findet innerhalb der EU oder zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land statt.
  • Das ausführende Luftfahrtunternehmen hat seinen Sitz in der EU.
  • Der Passagier wurde nicht über die Verspätung informiert oder wurde weniger als 14 Tage vorher informiert.

Ausnahmen:

Es gibt einige Ausnahmen, bei denen Passagiere keinen Anspruch auf Entschädigung haben, beispielsweise bei:

  • Außergewöhnlichen Umständen, wie z. B. schlechtes Wetter oder Sicherheitsprobleme.
  • Überschreitungen der Standardankunftszeit aufgrund von Streikmaßnahmen.
  • Flügen von Nicht-EU-Fluggesellschaften, die außerhalb der EU landen.

Antrag auf Entschädigung:

Passagiere können bei der betroffenen Fluggesellschaft eine Entschädigung beantragen. Es wird empfohlen, dies innerhalb von drei Monaten nach der verspäteten Ankunft zu tun. Die Fluggesellschaften müssen innerhalb von einem Monat auf Anträge antworten.

Zusätzliche Rechte:

Neben Entschädigungen haben Passagiere bei Flugverspätungen je nach Dauer und Umständen zusätzlich folgende Rechte:

  • Betreuung, wie z. B. Mahlzeiten, Getränke und Unterkunft
  • Kostenlose Umbuchung oder Erstattung
  • Hilfe bei der Organisation eines alternativen Transports

Es ist wichtig zu beachten, dass die genannten Entschädigungssätze gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 gelten. Die tatsächliche Entschädigung kann je nach Rechtsprechung und Einzelfall variieren.