Wer ist für die Sat-Schüssel zuständig?

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Mieter haben das Recht, eine Sat-Schüssel anzubringen, sofern der Vermieter zustimmt. Diese Zustimmung ist, entsprechend der Rechtsprechung, grundsätzlich zu erwarten, es sei denn, gewichtige Gründe sprechen dagegen. Die Installation liegt in der Verantwortung des Mieters.
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Wer ist für die Sat-Schüssel zuständig: Mieter oder Vermieter?

Satellitenschüsseln bieten eine zusätzliche Möglichkeit für Mieter, ihre Fernsehprogramme zu empfangen. Dabei stellt sich jedoch die Frage, wer für die Installation und Instandhaltung der Schüssel verantwortlich ist.

Rechtliches Rahmenwerk

Die rechtliche Grundlage für die Anbringung von Sat-Schüsseln durch Mieter findet sich im Mietrecht. Gemäß § 535 Abs. 1 BGB hat der Mieter das Recht, Veränderungen oder Einrichtungen in der Mietsache vorzunehmen, sofern der Vermieter zustimmt. Dies gilt auch für die Installation einer Satellitenschüssel.

Zustimmung des Vermieters

In der Regel ist die Zustimmung des Vermieters zur Installation einer Sat-Schüssel zu erwarten. Es sei denn, es liegen gewichtige Gründe dagegen vor. Solche Gründe könnten beispielsweise eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes oder eine Beschädigung der Bausubstanz darstellen.

Verantwortung für die Installation

Die Installation der Satellitenschüssel liegt in der Verantwortung des Mieters. Er ist für die ordnungsgemäße Anbringung und Ausrichtung der Schüssel sowie für die Verkabelung und den Anschluss verantwortlich. Die Kosten für die Installation trägt der Mieter ebenfalls.

Instandhaltung und Reparatur

Die laufende Instandhaltung und Reparatur der Satellitenschüssel ist ebenfalls Aufgabe des Mieters. Dazu gehören beispielsweise die regelmäßige Reinigung und die Behebung kleinerer Schäden. Im Falle von größeren Schäden, die nicht durch den Mieter verursacht wurden, kann er vom Vermieter die Reparatur verlangen.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Mieter in der Regel das Recht haben, eine Satellitenschüssel an der Mietsache anzubringen, sofern der Vermieter zustimmt. Die Zustimmung ist jedoch nicht automatisch zu erwarten, sondern kann von gewichtigen Gründen abhängen. Die Installation, Instandhaltung und Reparatur der Sat-Schüssel liegen grundsätzlich in der Verantwortung des Mieters.