Ist es erlaubt, einen Personalausweis zu fotografieren?

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Die Fotografie eines Personalausweises war gemäß § 20 Absatz 2 PAuswG explizit untersagt. Diese Bestimmung betraf das Anfertigen von Abbildungen jedweder Art, einschließlich Scans. Die Rechtslage hat sich jedoch geändert; eine detaillierte Prüfung aktueller Bestimmungen ist daher unerlässlich.

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Darf man seinen Personalausweis fotografieren? Ein Blick auf die aktuelle Rechtslage

Die Frage, ob man seinen Personalausweis fotografieren darf, ist komplexer als es zunächst scheint. Früher war die Antwort relativ einfach: Nein, das war verboten. § 20 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) untersagte explizit das Anfertigen von Abbildungen des Personalausweises, inklusive Scans. Doch die Gesetzeslage hat sich geändert, und eine pauschale Verneinung ist nicht mehr zulässig.

Die alte Rechtslage:

Bis vor einigen Jahren galt ein striktes Verbot. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass durch das Anfertigen und Verbreiten von Ausweiskopien Identitätsdiebstahl und Missbrauch gefördert werden. Die Sorge war, dass diese Kopien für betrügerische Zwecke verwendet werden könnten, beispielsweise um sich online auszugeben oder unberechtigt Leistungen in Anspruch zu nehmen.

Die aktuelle Rechtslage: Eine differenzierte Betrachtung

Mit der Novellierung des Personalausweisgesetzes hat sich die Situation gewandelt. Das generelle Verbot der Anfertigung von Abbildungen ist aufgeweicht worden.

Was bedeutet das konkret?

  • Grundsätzlich ist das Fotografieren des eigenen Personalausweises für private Zwecke erlaubt. Man darf also durchaus ein Foto des eigenen Ausweises machen, beispielsweise um es auf dem Smartphone zu speichern, falls der physische Ausweis verloren geht oder nicht zur Hand ist.

  • Allerdings gibt es weiterhin Einschränkungen:

    • Missbräuchliche Verwendung: Das Anfertigen und Verwenden von Ausweiskopien zum Zwecke der Täuschung oder des Betrugs ist weiterhin strengstens untersagt. Wer also eine Ausweiskopie anfertigt, um sich damit unrechtmäßig Vorteile zu verschaffen, macht sich strafbar.

    • Weitergabe an Dritte: Die Weitergabe von Ausweiskopien an Dritte sollte mit Vorsicht erfolgen. Man sollte sich genau überlegen, wem man die Kopie anvertraut und welchen Zweck diese Person damit verfolgt. Es empfiehlt sich, auf der Kopie den Verwendungszweck zu vermerken und ggf. sensible Daten wie die Ausweisnummer zu schwärzen.

    • Anforderungen Dritter: Unternehmen oder Behörden dürfen nicht pauschal die Vorlage einer Ausweiskopie verlangen, es sei denn, es gibt eine rechtliche Grundlage dafür.

Warum diese Änderung?

Die Anpassung der Gesetzeslage berücksichtigt die veränderte digitale Realität. Die Digitalisierung vieler Lebensbereiche erfordert oft den Nachweis der Identität. Ein Foto des Personalausweises kann in manchen Situationen eine praktische und schnelle Lösung sein.

Empfehlungen für den Umgang mit Personalausweisfotos:

  • Vorsicht ist besser als Nachsicht: Seien Sie sich der Risiken bewusst, die mit der Anfertigung und Weitergabe von Ausweiskopien verbunden sind.
  • Zweckbindung: Vermerken Sie auf der Kopie den Verwendungszweck.
  • Datensparsamkeit: Schwärzen Sie nicht benötigte Informationen auf der Kopie.
  • Sichere Speicherung: Bewahren Sie Fotos Ihres Personalausweises sicher auf und schützen Sie sie vor unbefugtem Zugriff.
  • Löschen: Löschen Sie die Kopie, sobald sie nicht mehr benötigt wird.

Fazit:

Die Rechtslage zur Fotografie des Personalausweises ist komplexer geworden. Grundsätzlich ist die Anfertigung von Fotos für private Zwecke erlaubt, jedoch ist Vorsicht geboten. Missbräuchliche Verwendung und die Weitergabe an unbefugte Dritte sind weiterhin verboten. Es ist wichtig, sich der Risiken bewusst zu sein und verantwortungsvoll mit Ausweiskopien umzugehen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen. Diese Information dient lediglich der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.