Kann man einen Auftrag einfach stornieren?

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Ein Auftrag im Sinne des § 662 BGB, die unentgeltliche Besorgung fremder Geschäfte, lässt sich unter bestimmten Umständen beenden. § 671 BGB regelt die Kündigungsmöglichkeit, die jedoch von den konkreten Umständen des Auftrags abhängig ist und nicht uneingeschränkt möglich ist. Einseitiger Rücktritt ist meist nicht ohne Weiteres zulässig.
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Kann man einen Auftrag einfach stornieren?

Die unentgeltliche Besorgung fremder Geschäfte, wie sie im § 662 BGB geregelt ist, lässt sich nicht immer einfach beenden. Die Vorstellung, einen Auftrag jederzeit einseitig zu kündigen, entspricht oft nicht der rechtlichen Realität. § 671 BGB räumt zwar die Möglichkeit der Kündigung ein, doch ist diese nicht uneingeschränkt verfügbar. Ein einfacher Rücktritt ist in der Regel ausgeschlossen.

Die Kündigungsfähigkeit im Sinne des § 671 BGB hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Auftrags ab. Entscheidend sind dabei Fragen wie der bereits geleistete Aufwand, die eventuell entstandenen Schäden oder die Position des Auftragnehmers.

Wann ist eine Kündigung möglich?

Eine Kündigung ist in bestimmten Fällen möglich, wenn z.B.:

  • Der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat. Das kann der Fall sein, wenn sich die Situation grundlegend verändert hat, etwa durch unvorhergesehene Umstände. Wichtig ist, dass das Interesse des Auftraggebers auch tatsächlich nachvollziehbar und verhältnismäßig ist.
  • Der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Beendigung des Auftrags gewährt. Eine plötzliche und fristlose Kündigung kann rechtliche Konsequenzen haben, je nach konkreter Situation.
  • Der Auftragnehmer mit einer Pflichtverletzung oder einem groben Verschulden am Auftrag scheitert. In diesem Fall könnte die Kündigung als Rechtsmittel zur Schadensbegrenzung gelten.

Wann ist eine Kündigung nicht möglich?

Eine einseitige Kündigung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn:

  • Der Auftragnehmer bereits wesentliche Leistungen erbracht hat. Je weiter der Auftragnehmer bereits gekommen ist, desto schwieriger wird es, ihn einfach zu entlassen.
  • Der Auftragnehmer aufgrund des Auftrags Kosten oder Verpflichtungen eingegangen ist. Beispielsweise, wenn er Ressourcen gemietet oder spezifische Materialien besorgt hat.
  • Der Auftrag durch den Auftragnehmer bereits in vollem Umfang begonnen wurde und sich der Auftragnehmer bereits in der Ausführung befindet. Eine Kündigung in dieser Phase ist erheblich risikoreicher für den Auftraggeber und muss genau geprüft werden.
  • Der Auftrag eine vertragliche Grundlage hat. Eine Kündigung muss in diesem Fall dem Vertrag entsprechen oder die vereinbarten Regelungen berücksichtigen.

Wichtig: Der genaue Umfang der Kündigungsfähigkeit ist stets anhand des Einzelfalls zu beurteilen und erfordert eine sorgfältige Analyse der konkreten Umstände. Die Berücksichtigung der bestehenden Rechtsprechung und gegebenenfalls juristischer Beratung ist absolut notwendig. Eine Kündigung sollte nicht leichtfertig vorgenommen werden, da sie potenziell rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen kann.

Fazit:

Die einfache Stornierung eines Auftrags ist im Rahmen des § 662 BGB in der Regel nicht möglich. Die Kündigungsfähigkeit ist vom konkreten Fall abhängig und erfordert eine genaue Prüfung der Umstände unter Berücksichtigung der Rechtslage. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, bevor man eine Kündigung in Erwägung zieht.