Wann ist eine Alkoholfahrt verjährt?

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Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, wie Alkoholfahrten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle, unterliegen speziellen Verjährungsfristen. Bevor ein Bußgeldbescheid ergeht, verjähren diese Delikte in der Regel nach drei Monaten, danach nach sechs Monaten. Liegt die Alkoholfahrt jedoch außerhalb des strafrechtlichen Bereichs, gilt eine generelle Verjährungsfrist von zwölf Monaten.

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Wann ist eine Alkoholfahrt verjährt?

Im Straßenverkehr sind Alkoholfahrten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle als Ordnungswidrigkeiten eingestuft. Für diese Verstöße gelten besondere Verjährungsfristen:

  • Innerhalb von drei Monaten: Kann ein Bußgeldbescheid ohne weitere Verfahrensschritte erlassen werden.
  • Nach drei Monaten: Verjährungsfrist von sechs Monaten; ein Bußgeldbescheid kann nur noch erlassen werden, wenn zusätzliche Ermittlungen durchgeführt wurden.

Liegt die Alkoholfahrt jedoch außerhalb des strafrechtlichen Bereichs, gilt eine allgemeine Verjährungsfrist von zwölf Monaten. Dies bedeutet, dass die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit innerhalb dieses Zeitraums erfolgen muss, ansonsten ist die Tat verjährt.

Ausnahmen von der Verjährung:

In bestimmten Fällen kann die Verjährungsfrist ausgesetzt oder verlängert werden:

  • Unterbrechung der Verjährung: Durch eine förmliche Ermittlungshandlung, wie z.B. eine schriftliche Vorladung oder eine Hausdurchsuchung, wird die Verjährungsfrist unterbrochen.
  • Hemmung der Verjährung: Wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit leugnet oder sich der Strafverfolgung entzieht, kann die Verjährungsfrist gehemmt werden, bis die tatsächliche Sachlage geklärt ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem die zuständige Behörde von der Ordnungswidrigkeit Kenntnis erlangt. Daher kann es in Einzelfällen zu kürzeren oder längeren Verjährungsfristen kommen, je nachdem, wann die Behörde von der Tat erfährt.