Wann liegt landwirtschaftliches Betriebsvermögen vor?

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Landwirtschaftliches Betriebsvermögen entsteht, sobald Grundstücke aktiv für den Anbau oder die Tierhaltung genutzt werden, um Gewinne zu erzielen. Auch die Verpachtung von Landwirtschaftsflächen gilt als betriebliche Tätigkeit, wodurch diese zum notwendigen Betriebsvermögen zählen. Entscheidend ist die Absicht, mit dem Grundstück dauerhaft Erträge zu erwirtschaften.

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Wann liegt landwirtschaftliches Betriebsvermögen vor?

Landwirtschaftliches Betriebsvermögen ist ein wesentlicher Begriff im deutschen Steuerrecht. Es umfasst die Wirtschaftsgüter, die einem Landwirt oder einer Landwirtin zur Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit dienen.

Definition

Gemäß § 51a Abs. 1 EStG liegt landwirtschaftliches Betriebsvermögen vor, wenn Grundstücke:

  • aktiv zur Gewinnung von Bodenerzeugnissen (z. B. Ackerbau, Tierhaltung) genutzt werden,
  • verpachtet oder vermietet werden, sofern die Verpachtung oder Vermietung der landwirtschaftlichen Nutzung dient,
  • überwiegend zur Bewirtschaftung des Betriebs dienen (z. B. Hofstelle, Wirtschaftsgebäude).

Entscheidungskriterien

Ob ein Grundstück landwirtschaftliches Betriebsvermögen darstellt, hängt von folgenden Kriterien ab:

  • Nutzung: Wird das Grundstück tatsächlich landwirtschaftlich genutzt?
  • Dauer: Ist die Nutzung auf Dauer angelegt oder nur vorübergehend?
  • Ertragsabsicht: Besteht die Absicht, mit dem Grundstück dauerhaft Erträge zu erzielen?
  • Zusammenhang mit dem Betrieb: Dient das Grundstück der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs?

Verpachtung und Vermietung

Die Verpachtung oder Vermietung von Landwirtschaftsflächen kann sowohl betrieblich als auch privat erfolgen. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung dient.

  • Betrieblich: Die Verpachtung oder Vermietung ist Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit, wenn sie dazu beiträgt, den Betrieb zu sichern oder zu erweitern (z. B. Ausweitung der Betriebsfläche).
  • Privat: Die Verpachtung oder Vermietung ist privat, wenn sie lediglich zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfolgt und nicht mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängt.

Abgrenzung zum Privatvermögen

Nicht alle Grundstücke, die im Eigentum eines Landwirts oder einer Landwirtin stehen, sind landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Grundstücke, die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden (z. B. Eigenheim, Garten), gehören zum Privatvermögen.