Kann man sich komplett aus der SCHUFA löschen lassen?
Für eine SCHUFA-Korrektur oder -Löschung wenden Sie sich formlos an die SCHUFA. Parallel dazu sollten Sie den meldenden Vertragspartner (z.B. Ihre Bank) um Datenberichtigung bitten. Dies erhöht die Erfolgschancen.
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Komplett aus der SCHUFA? Ein Mythos und die Realität
Die SCHUFA, die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, ist für viele ein Schreckensszenario. Ein Eintrag dort kann die Kreditwürdigkeit beeinträchtigen und den Zugang zu Finanzdienstleistungen erschweren. Die Frage, ob man sich komplett aus der SCHUFA löschen lassen kann, wird daher oft gestellt. Die kurze Antwort lautet: Nein, eine vollständige Löschung ist im Regelfall nicht möglich.
Der weitverbreitete Wunsch nach einer vollständigen Löschung rührt von dem Missverständnis her, die SCHUFA sei eine Art “schwarze Liste”. Sie ist jedoch eine Auskunftei, die Daten über die Kreditwürdigkeit von Personen sammelt und an Vertragspartner weitergibt. Diese Daten basieren auf Informationen, die von Unternehmen wie Banken, Telekommunikationsanbietern und Versandhäusern gemeldet werden. Diese Meldungen dokumentieren in der Regel vertragliche Verpflichtungen und deren Erfüllung (oder Nichterfüllung).
Es gibt jedoch Möglichkeiten, die eigenen Daten in der SCHUFA zu korrigieren oder – unter bestimmten Umständen – löschen zu lassen. Eine vollständige Löschung aller Daten ist nur dann möglich, wenn gar keine vertraglichen Beziehungen bestanden haben, die meldepflichtig wären. Dies ist in der Praxis äußerst selten. Selbst nach Beendigung aller Verträge bleiben Daten, abhängig von der Art des Vertrags, für eine bestimmte Zeit gespeichert.
Welche Möglichkeiten der Datenbeeinflussung gibt es?
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Datenkorrektur: Enthalten die SCHUFA-Daten Fehler, wie z.B. falsche Adressen oder fehlerhafte Zahlungseinträge, kann man diese korrigieren lassen. Hier ist die Zusammenarbeit mit dem meldenden Unternehmen essentiell. Die SCHUFA selbst kann Daten nur auf Grundlage von Nachweisen ändern.
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Löschung einzelner Einträge: Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen oder bei unrechtmäßigen Einträgen, können einzelne Daten gelöscht werden. Der Nachweis dafür liegt in der Verantwortung des Betroffenen.
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Recht auf Vergessenwerden: Das Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO kann in bestimmten Fällen zur Löschung von Daten führen. Dies ist jedoch ein komplexer Rechtsbereich und oft nur bei überwiegenden Interessen des Betroffenen erfolgreich. Eine einfache Löschung aus der SCHUFA wird hiervon nicht automatisch umfasst.
Wie gehe ich vor?
Bei Verdacht auf fehlerhafte Daten oder dem Wunsch um Löschung von Einträgen sollte man folgende Schritte unternehmen:
- Eigene SCHUFA-Auskunft einholen: Überprüfen Sie Ihre Daten auf Richtigkeit.
- Formloser Antrag an die SCHUFA: Fordern Sie eine Korrektur oder Löschung der beanstandeten Daten schriftlich an.
- Kontaktaufnahme mit dem meldenden Unternehmen: Bitten Sie den Vertragspartner um Datenberichtigung oder -löschung. Dies ist essentiell, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Oftmals reicht die Korrektur beim Vertragspartner aus, um die SCHUFA-Daten zu aktualisieren.
- Anwaltliche Beratung: Bei komplexen Fällen oder Unsicherheiten ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Eine komplette Löschung aus der SCHUFA ist ein Trugschluss. Es ist jedoch möglich, die eigenen Daten zu korrigieren oder unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Einträge löschen zu lassen. Der Weg dorthin erfordert in der Regel aktives Handeln und oft die Zusammenarbeit mit dem meldenden Unternehmen. Eine professionelle Beratung kann den Prozess deutlich vereinfachen.
#Auskunft#Löschung#SchufaKommentar zur Antwort:
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