Wer zahlt den Verdienstausfall bei einem Wasserschaden?

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Ein Wasserschaden trifft Mieter und Vermieter gleichermaßen. Die Gebäudeversicherung des Vermieters springt für Schäden an der Bausubstanz ein, während die Hausratversicherung des Mieters dessen persönlichen Verlust reguliert. Die finanzielle Verantwortung verteilt sich somit auf verschiedene Versicherungspolicen.
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Wer zahlt den Verdienstausfall bei einem Wasserschaden? Ein komplexes Thema

Ein Wasserschaden ist ein unerwartetes und oft teures Ereignis, das sowohl Mieter als auch Vermieter gleichermaßen trifft. Während die Reparatur von Schäden an der Bausubstanz und am Hausrat meist durch Versicherungen abgedeckt ist, stellt sich die Frage nach dem Verdienstausfall oft als besonders kompliziert dar. Denn wer kommt für entgangene Einnahmen auf, wenn beispielsweise ein Betrieb aufgrund des Schadens stillgelegt werden muss oder ein Arbeitnehmer aufgrund unbewohnbarer Räumlichkeiten nicht arbeiten kann?

Die Antwort ist leider nicht pauschal zu geben und hängt von verschiedenen Faktoren ab: der Ursache des Schadens, der Art des Schadens, der Versicherungssituation aller Beteiligten und dem konkreten Beruf des Betroffenen.

Verdienstausfall des Mieters:

Ein Mieter, dessen Wohnung durch einen Wasserschaden unbewohnbar wird, erleidet möglicherweise einen Verdienstausfall, wenn er beispielsweise selbstständig ist und sein Betrieb in der Wohnung untergebracht ist oder als Freiberufler seine Arbeit in den eigenen vier Wänden verrichtet. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob die Hausratversicherung eine entsprechende Deckung für Betriebsunterbrechung bietet. Viele Policen schließen dies explizit mit ein, andere nicht. Die Höhe des erstatteten Betrags ist in der Regel begrenzt und hängt von der vereinbarten Versicherungssumme und den tatsächlich entstandenen Verlusten ab. Ein wichtiger Punkt ist die Vorlage von Nachweisen über die entgangenen Einnahmen.

Auch Angestellte können einen Verdienstausfall erleiden, wenn sie aufgrund der Unbenutzbarkeit ihrer Wohnung beispielsweise nicht zur Arbeit kommen können. Hier greift jedoch in der Regel keine Hausratversicherung. Die Kostenübernahme hängt dann von den individuellen Arbeitsbedingungen (z.B. existiert eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers) und der Art des Arbeitsverhältnisses ab. Im Zweifelsfall sollte eine Beratung mit dem Arbeitgeber oder einem Rechtsanwalt erfolgen.

Verdienstausfall des Vermieters:

Der Vermieter trägt einen Verdienstausfall, wenn der Wasserschaden den Betrieb seines Mietobjekts – beispielsweise eines Geschäftslokals – beeinträchtigt oder unmöglich macht. Hier kommt die Gebäudeversicherung ins Spiel, die jedoch nicht automatisch Verdienstausfälle deckt. Eine zusätzliche Betriebsunterbrechungsversicherung ist notwendig, um diese finanziellen Einbußen abzusichern. Diese Versicherung reguliert den Verlust an Mieteinnahmen während der Reparaturphase. Die Police muss allerdings explizit eine Deckung für Betriebsunterbrechung bei Schäden durch Wasser enthalten.

Haftung und Beweislast:

Ein entscheidender Faktor ist die Klärung der Schadensursache. War der Mieter für den Schaden verantwortlich (z.B. durch Fahrlässigkeit), kann er gegebenenfalls in Regress genommen werden. Die Beweislast für die Schadensursache liegt in der Regel bei demjenigen, der den Schaden geltend macht. Die Versicherung kann im Rahmen der Schadensregulierung auch die Klärung der Haftungsfrage einfordern.

Fazit:

Die Frage nach der Kostenübernahme für den Verdienstausfall bei einem Wasserschaden ist komplex und kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Eine umfassende Versicherung, sowohl für Mieter (Hausratversicherung mit Betriebsunterbrechungsschutz, wenn relevant) als auch für Vermieter (Gebäudeversicherung mit Betriebsunterbrechungsschutz für Mietobjekte), ist unerlässlich, um sich gegen finanzielle Einbußen abzusichern. Eine frühzeitige Beratung mit den Versicherungen und gegebenenfalls mit einem Anwalt ist empfehlenswert, um die Ansprüche korrekt geltend zu machen.