Wie lange kann Schadenersatz geltend gemacht werden?

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Schadensersatzansprüche unterliegen der Verjährung, also einer Frist, innerhalb derer sie geltend gemacht werden können. Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für solche Ansprüche in der Regel drei Jahre. Eine Ausnahme gilt für Schmerzensgeldansprüche, welche gemäß § 199 BGB erst am Ende des Jahres zu verjähren beginnen, in dem der Geschädigte sowohl vom Schaden als auch vom Schädiger Kenntnis erlangt hat.

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Fristen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Im deutschen Recht unterliegen Schadensersatzansprüche der Verjährung. Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Regelmäßige Verjährungsfrist

Gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Beispiel: Wurde ein Schaden am 1. Februar 2023 verursacht und erfährt der Geschädigte am 15. März 2023 von dem Schaden und dem Schädiger, so beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2023 und endet am 31. Dezember 2026.

Ausnahme: Schmerzensgeldansprüche

Für Schmerzensgeldansprüche gilt eine Sonderregelung in § 199 BGB. Diese Ansprüche verjähren erst am Ende des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger erlangt hat.

Beispiel: Wurde am 1. Februar 2023 ein Schmerzensgeldanspruch begründet und erfährt der Geschädigte erst am 15. März 2025 von dem Schaden und dem Schädiger, so beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2025 und endet am 31. Dezember 2026.

Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung kann durch bestimmte Ereignisse gehemmt oder unterbrochen werden. Eine Hemmung führt dazu, dass die Verjährungsfrist für die Dauer des Hemmungsgrundes nicht läuft. Eine Unterbrechung führt dazu, dass die Verjährungsfrist neu beginnt.

Mögliche Hemmungsgünde:

  • Minderjährigkeit des Geschädigten
  • Vollstreckungsmaßnahmen
  • Eintritt von Verhandlungsgesprächen

Mögliche Unterbrechungsgünde:

  • Klageerhebung
  • Zustellung eines Mahnbescheids

Fazit

Schadensersatzansprüche unterliegen in der Regel einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Für Schmerzensgeldansprüche gilt eine besondere Regelung, wonach die Verjährung erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und dem Schädiger Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung kann durch bestimmte Ereignisse gehemmt oder unterbrochen werden. Es ist daher wichtig, Schadensersatzansprüche rechtzeitig geltend zu machen, um eine Verjährung zu vermeiden.