Wird die AU automatisch an den Arbeitgeber gesendet?
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) revolutioniert den Meldeprozess. Sie gelangt direkt zur Krankenkasse und entlastet Arbeitnehmer von der persönlichen Übermittlung an den Arbeitgeber. Die rechtzeitige Vorlage der AU, spätestens ab dem vierten Krankheitstag, bleibt jedoch Pflicht.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Automatischer Versand an den Arbeitgeber?
Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat den Prozess der Krankmeldung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutlich vereinfacht. Doch wie genau funktioniert die eAU und wer erhält die Informationen eigentlich? Eine zentrale Frage, die sich viele stellen, lautet: Wird die AU automatisch an den Arbeitgeber gesendet?
Die Rolle der Krankenkasse im eAU-Prozess
Die eAU wird von der Arztpraxis direkt und sicher an die Krankenkasse des Versicherten übermittelt. Dies ist ein entscheidender Unterschied zur herkömmlichen Papierbescheinigung, die der Arbeitnehmer selbst an seine Krankenkasse schicken musste. Die Krankenkasse speichert die Daten und stellt sie dem Arbeitgeber auf Anfrage zur Verfügung.
Kein automatischer Versand – die Abrufpflicht des Arbeitgebers
Entgegen einer weit verbreiteten Annahme erfolgt kein automatischer Versand der eAU an den Arbeitgeber. Stattdessen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Daten bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers abzurufen. Dieser Abruf erfolgt in der Regel über ein gesichertes elektronisches Verfahren. Der Arbeitgeber benötigt dazu die Krankenversichertennummer des Arbeitnehmers und den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit.
Die Pflichten des Arbeitnehmers bleiben bestehen
Obwohl die eAU den Versandprozess deutlich vereinfacht, bleiben die Pflichten des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber bestehen. Er ist nach wie vor verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Diese Information kann telefonisch, per E-Mail oder auf einem anderen vereinbarten Weg erfolgen.
Meldefrist und Vorlagepflicht
Auch die Meldefrist bleibt bestehen. In den meisten Fällen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber spätestens am vierten Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Durch die eAU entfällt zwar das manuelle Einreichen der Papierbescheinigung, aber der Arbeitgeber muss weiterhin über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden, damit er die eAU bei der Krankenkasse abrufen kann.
Vorteile der eAU
Die eAU bietet sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber zahlreiche Vorteile:
- Zeitersparnis: Der Versand und die Bearbeitung der Papierbescheinigung entfallen.
- Weniger Aufwand: Arbeitnehmer müssen die AU nicht mehr persönlich oder postalisch an die Krankenkasse senden.
- Sicherer Datentransfer: Die Datenübertragung zwischen Arztpraxis und Krankenkasse erfolgt verschlüsselt und sicher.
- Effizientere Prozesse: Die digitale Verarbeitung beschleunigt die Abläufe in den Unternehmen.
- Weniger Bürokratie: Der Verwaltungsaufwand wird deutlich reduziert.
Fazit: Aktive Information des Arbeitgebers weiterhin notwendig
Die eAU vereinfacht den Prozess der Krankmeldung erheblich, indem sie die Bescheinigung direkt an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Daten selbstständig bei der Krankenkasse abzurufen. Die Information des Arbeitgebers über die Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer bleibt weiterhin unerlässlich. Die eAU stellt somit eine moderne und effiziente Lösung dar, die den Verwaltungsaufwand reduziert und den Prozess für alle Beteiligten vereinfacht, ohne jedoch die grundlegenden Informationspflichten des Arbeitnehmers aufzuheben.
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