Wird AU automatisch zum Arbeitgeber geschickt?

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Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich über Arbeitsunfähigkeit informieren. Seit Januar 2023 sind Krankenkassen verpflichtet, AU-Daten an Arbeitgeber zu übermitteln. Dies ist gesetzlich geregelt. Die Informationspflicht liegt beim Arbeitnehmer.
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AU-Datenübermittlung an Arbeitgeber: Pflichten und Fristen

Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit (AU) zu informieren. Seit Januar 2023 besteht zudem eine gesetzliche Regelung, die Krankenkassen dazu verpflichtet, AU-Daten an die Arbeitgeber zu übermitteln.

Informationspflicht des Arbeitnehmers

Die Informationspflicht des Arbeitnehmers über eine AU besteht unverzüglich, d.h. in der Regel noch am selben Tag der Erkrankung. Die Information kann mündlich, telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Wichtig ist, dass die AU dem Arbeitgeber so schnell wie möglich mitgeteilt wird.

Übermittlung durch die Krankenkasse

Seit dem 1. Januar 2023 sind Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, AU-Daten elektronisch an die Arbeitgeber zu übermitteln. Dies erfolgt in der Regel innerhalb von drei Tagen nach Beginn der AU. Die übermittelten Daten umfassen:

  • Name des Arbeitnehmers
  • Zeitraum der AU
  • Art der Erkrankung (nur bei AU länger als drei Tage)

Ausnahmen von der Übermittlungspflicht

Die Übermittlungspflicht durch die Krankenkasse gilt nicht für:

  • AU-Bescheinigungen von Ärzten, die nicht an die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angeschlossen sind
  • AU-Bescheinigungen für kurze Erkrankungen von bis zu drei Tagen
  • AU-Bescheinigungen, die nachträglich ausgestellt werden

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die übermittelten AU-Daten zu empfangen und zu speichern. Er darf diese Daten jedoch nur für bestimmte Zwecke verwenden, z.B. für die Lohnfortzahlung oder die Berechnung von Leistungen wie Krankengeld. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist ohne Einwilligung des Arbeitnehmers unzulässig.

Fazit

Die Übermittlung von AU-Daten durch die Krankenkassen an Arbeitgeber seit Januar 2023 vereinfacht den Prozess der AU-Meldung und gewährleistet eine schnellere Weiterleitung der Informationen. Dennoch bleibt die Informationspflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber unverändert bestehen.