Habe ich Anspruch auf einen ärztlichen Befundbericht?
Habe ich Anspruch auf einen ärztlichen Befundbericht?
Die Frage nach dem eigenen Gesundheitszustand ist essenziell und viele Menschen wünschen sich Einsicht in ihre medizinischen Unterlagen. Doch welche Rechte haben Patienten in Deutschland tatsächlich, wenn es um die Einsichtnahme und den Erhalt von ärztlichen Befundberichten geht?
Grundsätzlich gilt: Ja, Sie haben ein Recht auf Einsicht in Ihre Patientenunterlagen. Dieses Recht ist im § 10 der Berufsordnung für Ärzte (BO-Ä) verankert. Demnach haben Patienten Anspruch darauf, ihre Behandlungsdokumentation einzusehen und Kopien anzufordern.
Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. So kann der Arzt die Herausgabe von Kopien verweigern, wenn “gewichtige Gründe” dagegensprechen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:
- Therapeutische Interessen des Patienten gefährdet sind: Die Einsicht in die Patientenakte könnte beispielsweise dazu führen, dass der Patient psychisch stark belastet wird oder seine Genesung gefährdet ist.
- Schutzwürdige Interessen Dritter betroffen sind: Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn in der Patientenakte sensible Informationen über Familienmitglieder oder andere nahestehende Personen enthalten sind.
- die Herausgabe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde: Dies ist z.B. bei sehr umfangreichen Patientenakten denkbar.
Was bedeutet das konkret für Patienten?
- Sie sollten Ihren Arzt aktiv nach Einsicht in Ihre Patientenakte oder nach Kopien fragen.
- Der Arzt muss Ihnen die Einsichtnahme bzw. die Aushändigung von Kopien ermöglichen, es sei denn, es sprechen schwerwiegende Gründe dagegen.
- Im Falle einer Verweigerung sollte der Arzt Ihnen diese begründen.
- Sind Sie mit der Entscheidung des Arztes nicht einverstanden, können Sie sich an die zuständige Ärztekammer wenden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Das Recht auf Einsicht in die eigenen medizinischen Unterlagen ist ein wichtiges Patientenrecht. Dennoch gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz, die im Einzelfall abzuwägen sind. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an Ihren Arzt oder die Ärztekammer wenden.
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