Kann ein anderer Arzt sehen, wo ich vorher war?
Die ärztliche Schweigepflicht schützt Ihre Behandlungshistorie. Nur mit Ihrer Einwilligung oder im Rahmen zwingender gesetzlicher Bestimmungen erhält ein anderer Arzt Zugriff auf Ihre vorherigen Arztbesuche. Ihre Privatsphäre bleibt somit gewahrt.
Kann ein anderer Arzt sehen, wo ich vorher war? Die Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht
Die Frage nach der Zugänglichkeit der eigenen Behandlungshistorie für andere Ärzte beschäftigt viele Patienten. Die beruhigende Antwort lautet im Prinzip: Nein, ein anderer Arzt kann nicht einfach so sehen, wo Sie vorher in Behandlung waren. Die ärztliche Schweigepflicht stellt hier einen wichtigen Schutzwall dar. Doch wie undurchdringlich ist dieser Wall tatsächlich?
Die Schweigepflicht, die Ärzte gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) und berufsrechtlichen Regelungen trifft, schützt Ihre medizinischen Daten umfassend. Dies umfasst nicht nur Diagnosen und Therapiemaßnahmen, sondern auch den Zeitpunkt und die Art der Behandlung, den Namen des behandelnden Arztes und sogar die Tatsache, dass Sie überhaupt in Behandlung waren. Ein Arzt darf diese Informationen ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung nicht an Dritte weitergeben.
Ausnahmen von der Schweigepflicht gibt es jedoch:
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Einwilligung des Patienten: Dies ist die wichtigste Ausnahme. Erteilen Sie einem Arzt Ihre Einwilligung, Ihre Daten an einen anderen Arzt weiterzugeben, ist die Weitergabe rechtmäßig. Dies geschieht beispielsweise häufig durch die Übermittlung von Überweisungsschreiben mit relevanten Informationen. Wichtig ist hier die informierte Einwilligung: Sie müssen wissen, welche Daten weitergegeben werden und an wen. Eine reine Zustimmung ohne Kenntnis des Umfangs ist keine gültige Einwilligung.
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Zwingende gesetzliche Bestimmungen: In bestimmten Fällen ist die Schweigepflicht durch höherrangige Rechtsnormen aufgehoben. Beispiele hierfür sind:
- Meldepflichten: Bei bestimmten Infektionskrankheiten oder Verdacht auf Kindesmisshandlung besteht eine gesetzliche Meldepflicht.
- Gerichtliche Anordnung: Ein Gericht kann im Rahmen eines Prozesses die Herausgabe medizinischer Daten anordnen.
- Notfälle: Im medizinischen Notfall, wenn die Weitergabe von Informationen lebensrettend ist, kann die Schweigepflicht außer Kraft gesetzt werden.
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Gefährdung Dritter: Besteht eine konkrete Gefahr für Dritte durch den Patienten, kann der Arzt die Schweigepflicht brechen, um diese Gefahr abzuwenden. Dies ist ein enger Tatbestand und erfordert eine sorgfältige Abwägung.
Was bedeutet das in der Praxis?
Wenn Sie einen neuen Arzt aufsuchen, müssen Sie aktiv Ihre Einwilligung geben, damit dieser mit Ihren vorherigen Ärzten Kontakt aufnimmt oder Ihre Daten einsieht. Ohne Ihre Zustimmung wird der neue Arzt in der Regel keine Informationen über Ihre vorherige Behandlung erhalten. Der Arzt kann Sie allerdings nach Ihren Vorerkrankungen fragen, um eine bestmögliche Behandlung zu gewährleisten. Es liegt in Ihrer Verantwortung, diese Informationen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Ihre ärztliche Behandlungshistorie ist im Regelfall sicher geschützt. Ein anderer Arzt kann nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen darauf zugreifen. Es ist daher ratsam, sich aktiv mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten auseinanderzusetzen und Ihre Rechte zu kennen. Fragen Sie Ihren Arzt im Zweifelsfall nach den Möglichkeiten und Konsequenzen der Datenweitergabe.
#Arztwechsel#Datenschutz#PatientenakteKommentar zur Antwort:
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