Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nicht?

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Die Unfallversicherung zahlt nicht, wenn der Versicherte einen Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Fahrlässiges Handeln oder ein Mitverschulden mindern die Leistungen nicht, solange keine bewusst verursachte Unfallhandlung vorliegt. Verbotswidriges Verhalten beeinflusst den Schutz nicht.
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Wann greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht? – Ein Überblick

Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) schützt Arbeitnehmer*innen und weitere Versicherte vor den finanziellen Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Doch der Schutz ist nicht uneingeschränkt. Es gibt klare Fälle, in denen die GUV keine Leistungen erbringt. Ein häufiger Irrglaube ist, dass Fahrlässigkeit oder sogar ein Mitverschulden den Anspruch auf Leistungen ausschließt. Das ist im Kern falsch. Wichtig ist vielmehr die Frage nach dem Vorsatz.

Vorsätzlich herbeigeführte Unfälle: Der zentrale Punkt, an dem die GUV ihre Leistungspflicht verweigern kann, ist das vorsätzliche Herbeiführen des Unfalls. Handelt der Versicherte absichtlich, um einen Unfall zu verursachen und daraus einen finanziellen Vorteil zu ziehen, beispielsweise durch eine fingierte Verletzung, besteht kein Anspruch auf Leistungen. Dies gilt auch, wenn der Vorsatz auf die Verletzung selbst gerichtet ist, nicht nur auf den daraus resultierenden finanziellen Gewinn. Der Nachweis eines solchen Vorsatzes liegt jedoch in der Verantwortung der GUV und ist in der Praxis oft schwierig zu führen.

Fahrlässigkeit und Mitverschulden: Im Gegensatz zum Vorsatz hat Fahrlässigkeit keinen Einfluss auf den Anspruch auf Leistungen der GUV. Auch ein Mitverschulden des Versicherten, also ein selbstverschuldetes Mitwirken am Unfallhergang, führt in der Regel nicht zum vollständigen Verlust der Leistungen. Es kann lediglich zu einer Minderung der Leistungshöhe kommen, wenn die GUV nachweisen kann, dass der Versicherte seine Sorgfaltspflicht grob verletzt hat und dies erheblich zum Unfall beigetragen hat. Dies ist eine hohe Hürde. Ein geringfügiges Mitverschulden oder einfache Fahrlässigkeit schmälern den Anspruch in der Regel nicht.

Verbotswidriges Verhalten: Die Teilnahme an verbotenen Handlungen, z.B. an illegalen Autorennen oder verbotenen Kletterpartien, führt nicht automatisch zum Ausschluss von Leistungen der GUV. Entscheidend ist hier wiederum die Frage des Vorsatzes. Ist der Versicherte bei dem verbotenen Verhalten bewusst ein erhöhtes Unfallrisiko eingegangen und hat er den Unfall damit vorsätzlich herbeigeführt, entfällt der Anspruch auf Leistungen. Bei einfacher Fahrlässigkeit oder wenn der Verstoß gegen Vorschriften nur eine untergeordnete Rolle beim Unfall spielte, besteht in der Regel weiterhin ein Anspruch auf Leistungen.

Zusammenfassung:

Die GUV leistet in der Regel nicht, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde. Fahrlässigkeit oder ein Mitverschulden allein führen nicht zum Verlust des Anspruchs, sondern können im Falle von grober Fahrlässigkeit zu einer Leistungsminderung führen. Auch verbotenes Verhalten allein ist kein Ausschlusskriterium, sondern relevant nur in Verbindung mit dem Nachweis eines vorsätzlichen Unfallgeschehens. Im Zweifelsfall sollte immer ein Anwalt oder die zuständige Unfallversicherungsstelle konsultiert werden. Die genaue Beurteilung eines Einzelfalles erfordert eine detaillierte Prüfung der Umstände.