Was braucht der Arbeitgeber, wenn man krank ist?

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Krankheitsausfälle über drei Tage erfordern ein ärztliches Attest (AU). Der Arbeitgeber darf dieses erst am ersten Tag fordern, wenn vertraglich vereinbart. Eine AU ist gesetzlich vorgeschrieben, sobald die Krankheit länger als drei Tage anhält.
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Was muss der Arbeitgeber wissen, wenn Sie krank sind?

Die gesetzliche Grundlage für den Umgang mit Krankmeldungen am Arbeitsplatz bildet die Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Diese regelt die Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers im Krankheitsfall.

Kurzfristige Krankmeldungen

  • Bis zu 3 Kalendertagen: Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit informieren. Eine ärztliche Krankmeldung (Attest) ist in der Regel nicht erforderlich.

  • Ab dem 4. Kalendertag: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber spätestens am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorlegen. Diese Pflicht kann jedoch vertraglich auf den ersten Tag der Erkrankung vorverlagert werden.

Langfristige Krankmeldungen

  • Ab der 6. Woche: Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser sich regelmäßig ärztlich untersuchen lässt und eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit vorlegt.

Inhalt des ärztlichen Attests (AU)

Das ärztliche Attest muss folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname und Anschrift des Arbeitnehmers
  • Name, Vorname und Adresse des behandelnden Arztes
  • Beginn und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit
  • Diagnose (optional)

Pflichten des Arbeitnehmers

Neben der unverzüglichen Krankmeldung und der Vorlage des ärztlichen Attests ist der Arbeitnehmer verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Genesung zu fördern. Dazu gehören beispielsweise:

  • Einhalten der ärztlichen Anordnungen
  • Befolgen von Verhaltensregeln (z. B. Schonung, Verzicht auf Alkohol und Nikotin)
  • Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer während der krankheitsbedingten Abwesenheit weiter zu bezahlen (Entgeltfortzahlung). Die Dauer der Entgeltfortzahlung ist gesetzlich begrenzt:

  • 1. bis 6. Woche: Voller Lohn
  • Ab der 7. Woche: Krankengeld von der Krankenkasse

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auffordern, sich nach einer bestimmten Zeit medizinisch untersuchen zu lassen (sog. Kontrolluntersuchung). Die Kosten für die Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

Wichtig: Die hier aufgeführten Regelungen können durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen modifiziert werden. Es empfiehlt sich daher, die einschlägigen Bestimmungen im Arbeits- oder Tarifvertrag zu prüfen.