Was passiert, wenn man krankgeschrieben ist und woanders arbeiten geht?

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Werden Beschäftigte trotz Arbeitsunfähigkeitserklärung bei einer anderen Tätigkeit erwischt, riskieren sie arbeitsrechtliche Konsequenzen. Neben Abmahnungen kann sogar eine fristlose Kündigung drohen.

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Krankgeschrieben und doch gearbeitet: Die arbeitsrechtlichen Risiken

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), umgangssprachlich auch Krankschreibung genannt, dient dem Schutz des erkrankten Arbeitnehmers und soll ihm die Genesung ermöglichen. Doch was passiert, wenn ein Arbeitnehmer trotz AU einer anderen Tätigkeit nachgeht? Die Antwort ist eindeutig: Es drohen erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die scheinbar harmlose Nebentätigkeit kann den Arbeitsplatz gefährden.

Der Kernpunkt liegt in der Verletzung der vertraglichen Pflichten. Der Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung. Diese Leistung ist jedoch während der Erkrankung aufgrund der AU nicht erbringbar. Eine Tätigkeit während der Krankschreibung stellt einen Verstoß gegen diese Pflicht dar, da die Arbeitsunfähigkeit implizit eine Arbeitsverweigerung aus gesundheitlichen Gründen darstellt. Dieser Verstoß wird von Arbeitgebern in der Regel sehr ernst genommen.

Welche Konsequenzen drohen?

Die Konsequenzen reichen von milden bis hin zu drastischen Maßnahmen. Die Schwere der Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise:

  • Art und Umfang der Nebentätigkeit: Eine gelegentliche leichte Tätigkeit unterscheidet sich deutlich von einer regelmäßigen, anstrengenden Arbeit.
  • Art der Erkrankung: Eine leichte Erkältung rechtfertigt andere Maßnahmen als eine schwere Erkrankung, die eigentlich Bettruhe erfordert.
  • Vorverhalten des Arbeitnehmers: Wer bereits zuvor arbeitsrechtliche Verstöße begangen hat, muss mit schärferen Sanktionen rechnen.
  • Intention des Arbeitnehmers: Bewusste Täuschung des Arbeitgebers wird deutlich strenger geahndet als eine unbedachte Handlung.

Mögliche Sanktionen sind:

  • Abmahnung: Eine schriftliche Verwarnung, die den Arbeitnehmer auf die Schwere seines Fehlverhaltens hinweist. Diese dient in der Regel als Warnung vor zukünftigen Konsequenzen.
  • Kündigung: Eine Kündigung, insbesondere eine fristlose Kündigung, ist möglich, wenn der Verstoß gravierend ist. Dies gilt besonders bei Tätigkeiten, die die Genesung behindern oder die Glaubwürdigkeit der AU in Frage stellen. Beispielsweise könnte eine körperlich anstrengende Tätigkeit bei einem attestierten Bandscheibenvorfall zu einer fristlosen Kündigung führen.
  • Schadensersatz: Der Arbeitgeber kann Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn durch die Nebentätigkeit Kosten entstanden sind oder der Betrieb durch den Ausfall des Arbeitnehmers geschädigt wurde. Dies ist jedoch eher die Ausnahme.

Fazit:

Eine Nebentätigkeit während der Krankschreibung ist ein riskantes Unterfangen mit potenziell schwerwiegenden Folgen. Die AU sollte strikt eingehalten werden, um arbeitsrechtliche Probleme zu vermeiden. Im Zweifel ist es ratsam, den Arbeitgeber über die geplante Tätigkeit zu informieren und dessen Zustimmung einzuholen. Eine offene Kommunikation ist immer die beste Vorgehensweise, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden. Die vermeintliche kleine Nebentätigkeit kann schnell den Arbeitsplatz kosten.