Wird der Krankenstand kontrolliert?
Krankenstandskontrolle: Wann ist sie erlaubt und wann nicht?
Die Frage, ob und wie Arbeitgeber Krankenstände kontrollieren dürfen, beschäftigt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber gleichermaßen. Grundsätzlich gilt: Kontrollen sind erlaubt, müssen aber verhältnismäßig und datenschutzkonform erfolgen.
Ziel der Kontrolle sollte es sein, die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers sicherzustellen.
Im Folgenden wird ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen und die Grenzen der Krankenstandskontrolle gegeben:
Rechtliche Grundlagen:
- Arbeitsrecht: Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu kontrollieren und sicherzustellen, dass der Ausfall nicht durch eine andere Tätigkeit oder durch Missbrauch des Krankengelds verursacht wird.
- Datenschutzrecht: Die Rechte des Arbeitnehmers auf Datenschutz sind zu beachten.
- Sozialrecht: Die Kontrolle darf nicht dazu dienen, den Arbeitnehmer an der Inanspruchnahme von Krankengeld zu hindern.
Welche Kontrollmaßnahmen sind zulässig?
- Anfrage bei der Krankenkasse: Der Arbeitgeber kann bei der Krankenkasse nach der Art der Erkrankung und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit fragen.
- Hausbesuche: Der Arbeitgeber darf einen Arzt mit einem Hausbesuch beauftragen, um die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu überprüfen. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen und bei konkretem Verdacht auf Missbrauch zulässig.
- Anforderungen an Unterlagen: Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer die Vorlage von ärztlichen Attesten verlangen. Diese müssen allerdings klar und deutlich den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit sowie die Art der Erkrankung dokumentieren.
- Kontrolle der Arbeitsfähigkeit: Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auffordern, nach Ablauf der Krankschreibung seine Arbeitsfähigkeit durch einen Arzt bestätigen zu lassen.
Was ist nicht erlaubt?
- Übermäßige Kontrolle: Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht ständig mit Anrufen oder Besuchen belästigen.
- Verletzung des Datenschutzes: Der Arbeitgeber darf keine privaten Informationen über die Erkrankung des Arbeitnehmers erfragen.
- Diskriminierung: Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht aufgrund seiner Erkrankung benachteiligen.
- Verhinderung des Krankengelds: Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht daran hindern, Krankengeld zu beantragen.
Verhältnismäßigkeit:
Die Kontrolle muss im Verhältnis zum konkreten Verdacht auf Missbrauch stehen. Eine einmalige Kontrolle ist in der Regel ausreichend, wenn kein begründeter Verdacht besteht.
Dokumentieren:
Der Arbeitgeber sollte alle Kontrollmaßnahmen dokumentieren. Dies dient der Beweisführung im Falle eines Rechtsstreits.
Kommunikation:
Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer offen und transparent über die Gründe für die Kontrolle informieren und ihm die Möglichkeit geben, sich zu äußern.
Fazit:
Krankenstandskontrollen sind in bestimmten Grenzen zulässig. Der Arbeitgeber muss dabei jedoch die Rechte des Arbeitnehmers auf Datenschutz und auf Inanspruchnahme von Krankengeld respektieren. Der Fokus sollte auf der Sicherstellung der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit liegen. Übermäßige oder unzulässige Kontrollen sind nicht erlaubt.
Empfehlung:
Im Zweifelsfall sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einen Rechtsanwalt oder eine Gewerkschaft wenden.
#Abwesenheiten#Kontrolle#KrankenstandKommentar zur Antwort:
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