Kann der Arbeitgeber erreichbarkeit verlangen?

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Arbeitgeber können keine ständige Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit verlangen. Notfälle ausgenommen, ist der Mitarbeiter nicht verpflichtet, erreichbar zu sein.
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Kann der Arbeitgeber ständige Erreichbarkeit verlangen?

In Zeiten der Digitalisierung und flexibler Arbeitsmodelle stellt sich zunehmend die Frage, ob Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit verlangen können.

Gesetzliche Grundlagen

Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt die Arbeitszeit und Ruhezeiten von Arbeitnehmern. Demnach müssen Arbeitnehmer eine mindestens 11-stündige Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen einhalten. Diese Ruhezeit dient der Erholung und Regeneration der Arbeitnehmer und darf nicht durch dienstliche Anrufe, E-Mails oder andere Kommunikationsmittel gestört werden.

Ausnahmen

Von der Regel der 11-stündigen Ruhezeit gibt es allerdings Ausnahmen. Diese gelten für Arbeitnehmer, die in folgenden Bereichen tätig sind:

  • Führungskräfte
  • Schichtarbeiter
  • Mitarbeiter im Bereitschaftsdienst
  • Mitarbeiter in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen

Für diese Arbeitnehmer kann eine ständige Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit verlangt werden, sofern dies aufgrund der Art der Tätigkeit erforderlich ist.

Notfälle

Auch außerhalb der Ausnahmen sind Arbeitnehmer verpflichtet, im Falle eines Notfalls erreichbar zu sein. Ein Notfall liegt vor, wenn Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum besteht. In solchen Fällen sind Arbeitnehmer verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um den Notfall abzuwenden.

Pflicht zur Nichterreichbarkeit

In allen anderen Fällen sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, außerhalb ihrer Arbeitszeit erreichbar zu sein. Sie haben das Recht, ihre Ruhezeiten einzuhalten und sich von ihrer Arbeit zu erholen. Wenn Arbeitgeber trotzdem eine ständige Erreichbarkeit verlangen, verstoßen sie gegen das Arbeitszeitgesetz.

Folgen für den Arbeitgeber

Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Arbeitszeitgesetz, kann er mit einem Bußgeld belegt werden. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn er durch die ständige Erreichbarkeit gesundheitliche oder finanzielle Schäden davongetragen hat.

Fazit

Arbeitgeber können keine ständige Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit verlangen, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Tätigkeit erforderlich oder im Falle eines Notfalls. Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Ruhezeiten einzuhalten und sich von ihrer Arbeit zu erholen. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können für Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen haben.