Kann man aus der Wohnung gekündigt werden, wenn man Tiere hält?
Eine erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung kann ohne besondere Gründe durch den Vermieter nicht entzogen werden. Dies gilt, da die Ablehnung der Erlaubnis als vertragswidrige Nutzung der Wohnung angesehen wird.
Tierische Mitbewohner: Wann die Wohnungstür vor die Nase zuknallt
Die Frage, ob man wegen Haustierhaltung aus der Wohnung gekündigt werden kann, ist für viele Tierfreunde von existenzieller Bedeutung. Die Antwort ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Während die Vorstellung, wegen eines geliebten Vierbeiners die Wohnung zu verlieren, erschreckend ist, gibt es klare rechtliche Rahmenbedingungen, die sowohl Mieter als auch Vermieter berücksichtigen müssen.
Grundsätzlich gilt: Mietverträge sind das A und O.
Der Mietvertrag ist die Basis jeder Mieter-Vermieter-Beziehung. Findet sich hier eine Klausel, die die Tierhaltung generell verbietet, ist die Situation zunächst ungünstig. Solche generellen Verbote sind jedoch nicht immer wirksam. Gerichte haben in der Vergangenheit immer wieder entschieden, dass ein pauschales Tierhaltungsverbot unverhältnismäßig sein kann und somit unwirksam ist.
Die “Erlaubnis” und ihre Grenzen:
Die eingangs erwähnte Aussage, dass eine erteilte Erlaubnis zur Tierhaltung nicht ohne Weiteres widerrufen werden kann, stimmt grundsätzlich. Hat der Vermieter einmal zugestimmt, ist er an diese Zustimmung gebunden. Er kann die Erlaubnis nicht einfach so zurücknehmen, da dies tatsächlich als vertragswidrige Nutzung der Wohnung angesehen werden könnte.
ABER: Diese Regel hat Ausnahmen. Eine erteilte Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Beispiele hierfür sind:
- Erhebliche Belästigung der Nachbarn: Bellt der Hund ununterbrochen, verbreitet die Katze einen unangenehmen Geruch oder kommt es zu sonstigen Beeinträchtigungen des Wohnfriedens, kann der Vermieter eingreifen.
- Beschädigung der Mietsache: Kratzt die Katze die Tapeten ab oder nagt der Hund an den Türrahmen, stellt dies einen Schaden an der Mietsache dar, der zum Widerruf der Erlaubnis und sogar zur Kündigung führen kann.
- Haltung gefährlicher Tiere: Die Haltung von Kampfhunden oder giftigen Schlangen kann, auch wenn sie anfänglich erlaubt wurde, aus Sicherheitsgründen untersagt werden.
- Falsche Angaben bei der Erteilung der Erlaubnis: Hat der Mieter bei der Beantragung der Erlaubnis falsche Angaben gemacht (z.B. die tatsächliche Größe des Hundes verschwiegen), kann dies ebenfalls zum Widerruf führen.
Kleintiere: Ein Sonderfall?
Kleintiere wie Hamster, Kaninchen, Fische oder Vögel werden in der Regel als “vertragsgemäßer Gebrauch” der Mietsache angesehen. Ihre Haltung bedarf keiner expliziten Erlaubnis des Vermieters und kann in den meisten Fällen auch nicht untersagt werden, solange sie keine unzumutbaren Belästigungen verursachen.
Was tun, wenn der Vermieter Probleme macht?
- Das Gespräch suchen: Bevor man sich in rechtliche Auseinandersetzungen verwickelt, sollte man das Gespräch mit dem Vermieter suchen und versuchen, die Probleme auszuräumen.
- Beweise sammeln: Bei Beschwerden von Nachbarn sollte man Beweise sammeln, die belegen, dass die Vorwürfe unberechtigt sind (z.B. Protokolle über die Bellzeiten des Hundes).
- Rechtlichen Rat einholen: Bei Unklarheiten oder Streitigkeiten mit dem Vermieter sollte man sich an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt wenden.
Fazit:
Die Haltung von Tieren in Mietwohnungen ist ein sensibles Thema, das von vielen Faktoren beeinflusst wird. Eine generelle Kündigung wegen Tierhaltung ist in der Regel unzulässig, solange die Tiere artgerecht gehalten werden, keine unzumutbaren Belästigungen verursachen und die Mietsache nicht beschädigen. Es ist jedoch ratsam, sich vor der Anschaffung eines Haustiers gründlich über die geltenden Regelungen im Mietvertrag und im Mietrecht zu informieren, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Eine offene Kommunikation mit dem Vermieter ist dabei der Schlüssel zu einem friedlichen Zusammenleben von Mensch und Tier.
#Kündigung#Tiere#WohnungKommentar zur Antwort:
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