Für welche Flüge gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?

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Die EU-Fluggastrechteverordnung (261/2004) deckt alle Flüge ab, die von einem EU-Flughafen starten oder dort landen. Es zählt nicht, ob die Fluggesellschaft aus der EU stammt. Das Recht gilt für alle EU-ausgehenden Flüge.
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Für welche Flüge gilt die EU-Fluggastrechteverordnung?

Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 ist eine wichtige Richtlinie, die Fluggästen bei Verspätungen, Annullierungen und Überbuchungen Schutz bietet. Sie gilt für alle Flüge, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Start von einem EU-Flughafen: Flüge, die von einem Flughafen in der Europäischen Union (EU) abfliegen, sind von der Verordnung abgedeckt, unabhängig von der Fluggesellschaft.
  • Landung auf einem EU-Flughafen: Flüge, die auf einem Flughafen in der EU landen, fallen ebenfalls unter die Verordnung, selbst wenn sie von einer Nicht-EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden.

Die Verordnung gilt nicht nur für Flüge innerhalb der EU, sondern auch für Flüge zwischen EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Ländern. Wichtig ist jedoch zu beachten, dass sie nicht für Flüge gilt, die von Nicht-EU-Fluggesellschaften durchgeführt werden und weder in der EU starten noch dort landen.

Beispiele für abgedeckte Flüge:

  • Ein Flug von Paris nach London wird abgedeckt, unabhängig davon, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt.
  • Ein Flug von New York nach Berlin wird abgedeckt, unabhängig davon, ob er von einer EU- oder Nicht-EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird.

Beispiele für nicht abgedeckte Flüge:

  • Ein Flug von London nach Dubai, der von einer Nicht-EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird, ist nicht abgedeckt.
  • Ein Flug von New York nach Paris, der von einer Nicht-EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird, ist ebenfalls nicht abgedeckt.

Es ist wichtig, dass sich Fluggäste ihrer Rechte im Falle von Verspätungen, Annullierungen oder Überbuchungen bewusst sind. Die EU-Fluggastrechteverordnung bietet einen umfassenden Schutz und stellt sicher, dass Fluggäste fair behandelt werden.