Wann muss die Fluggesellschaft Entschädigung zahlen?

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Verspätete Flüge innerhalb der EU unterliegen strengen Entschädigungsregeln. Nur bei Flugausfällen aufgrund von Umständen, die die Airline zu vertreten hat, und bei Start oder Landung in der EU besteht ein Anspruch. Ausnahmen gelten beispielsweise bei außergewöhnlichen Umständen.
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Wann winkt die Entschädigung für Flugverspätungen? Ihre Rechte innerhalb der EU

Verspätete Flüge sind ärgerlich, kosten Zeit und Nerven. Doch wann steht Fluggästen innerhalb der EU tatsächlich eine Entschädigung zu? Die Gesetzeslage ist komplexer, als man denkt, und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dieser Artikel klärt über die wichtigsten Punkte auf und hilft Ihnen, Ihre Rechte einzufordern.

Zunächst die gute Nachricht: Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 schützt Passagiere bei Flugverspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderung. Allerdings greift diese Verordnung nur unter bestimmten Bedingungen. Ein zentraler Punkt ist die Verantwortung der Airline. Nur wenn die Verspätung auf einen Umstand zurückzuführen ist, den die Fluggesellschaft beeinflussen konnte, besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Typische Beispiele hierfür sind:

  • Technische Probleme am Flugzeug: Routinewartungen oder vorhersehbare Reparaturen fallen hier nicht darunter. Ein plötzlicher Defekt hingegen schon.
  • Organisatorische Mängel der Airline: Dazu zählen beispielsweise Probleme mit der Crewplanung oder Überbuchungen.

Keine Entschädigung gibt es hingegen bei sogenannten außergewöhnlichen Umständen, die auch mit allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können. Beispiele dafür sind:

  • Extreme Wetterbedingungen: Schwere Stürme, Schneechaos oder dichte Nebel.
  • Streiks: Sowohl Streiks des Flughafenpersonals als auch Streiks, die nicht die eigene Airline betreffen.
  • Politische Instabilität oder Sicherheitsrisiken: Terrorwarnungen, Krieg oder Unruhen.
  • Medizinische Notfälle an Bord: Unerwartete Zwischenlandungen aufgrund von gesundheitlichen Problemen eines Passagiers.
  • Vogelschlag: Ein unvorhersehbares Ereignis, das die Airline nicht beeinflussen kann.

Geografischer Geltungsbereich: Die EU-Verordnung gilt für Flüge, die in der EU starten, unabhängig von der Airline. Sie gilt auch für Flüge, die in der EU landen, sofern es sich um eine EU-Airline handelt.

Höhe der Entschädigung: Die Entschädigungssumme hängt von der Flugdistanz und der Dauer der Verspätung ab:

  • Bis 1500 km: 250 Euro bei über 3 Stunden Verspätung
  • 1500 – 3500 km: 400 Euro bei über 3 Stunden Verspätung
  • Über 3500 km: 400 Euro bei über 3 Stunden, 600 Euro bei über 4 Stunden Verspätung

Wichtig: Die Verspätung wird am Zielflughafen gemessen. Es zählt der Zeitpunkt, an dem sich die Flugzeugtür öffnet, nicht die geplante Ankunftszeit.

Wie fordert man Entschädigung ein? Wenden Sie sich zunächst direkt an die Airline. Dokumentieren Sie die Verspätung, heben Sie Ihre Bordkarte und andere relevante Unterlagen auf. Scheitert die Kontaktaufnahme mit der Airline, können Sie sich an die nationale Durchsetzungsstelle in Ihrem Land wenden oder einen spezialisierten Anwalt konsultieren.

Fazit: Die EU-Fluggastrechteverordnung bietet Flugreisenden einen wichtigen Schutz. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und scheuen Sie sich nicht, diese im Falle einer Flugverspätung einzufordern. Die Komplexität der Regelungen sollte Sie nicht abschrecken, für Ihre berechtigten Ansprüche einzustehen.