Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung bei einem Wasserschaden?

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Bei Wasserschaden in der Mietwohnung und eigenständiger Aufräumarbeit besteht Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Der Vermieter übernimmt die Kosten, berechnet nach einem Stundenlohn von 7,50 Euro. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Zeitaufwand.
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Aufwandsentschädigung bei Wasserschaden in der Mietwohnung

Bei einem Wasserschaden in der Mietwohnung kann der Mieter vom Vermieter eine Aufwandsentschädigung verlangen, wenn er die Aufräumarbeiten selbstständig durchführt.

Berechnungsgrundlage

Die Aufwandsentschädigung wird auf Grundlage eines Stundenlohns von 7,50 Euro berechnet. Dieser Betrag ist in der Regel angemessen und entspricht dem üblichen Stundenlohn für einfache Aufräumarbeiten.

Höhe der Entschädigung

Die konkrete Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach dem Zeitaufwand, der für die Aufräumarbeiten erforderlich war. Der Mieter muss den Zeitaufwand anhand von Aufzeichnungen oder Zeugenaussagen nachweisen können.

Nachweispflicht des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, den Zeitaufwand für die Aufräumarbeiten nachzuweisen. Dies kann durch folgende Unterlagen geschehen:

  • Stundenaufzeichnungen: Der Mieter führt ein detailliertes Protokoll über die geleisteten Stunden und die durchgeführten Arbeiten.
  • Zeugenaussagen: Der Mieter kann Zeugen benennen, die bestätigen können, dass er die Aufräumarbeiten selbstständig durchgeführt hat und wie lange er dafür gebraucht hat.

Ausschluss der Entschädigung

In bestimmten Fällen kann der Mieter keinen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung haben, beispielsweise wenn:

  • Die Aufräumarbeiten von einer Versicherung übernommen werden.
  • Der Wasserschaden durch grobe Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurde.
  • Der Mieter verpflichtet ist, die Aufräumarbeiten im Rahmen seiner allgemeinen Mietereinstandspflichten durchzuführen.

Fazit

Bei einem Wasserschaden in der Mietwohnung kann der Mieter vom Vermieter eine Aufwandsentschädigung für die selbstständig durchgeführten Aufräumarbeiten verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Stundenlohn von 7,50 Euro und dem nachgewiesenen Zeitaufwand. Der Mieter muss den Zeitaufwand durch Stundenaufzeichnungen oder Zeugenaussagen nachweisen können.