Ist ein Wasserschaden ein Kündigungsgrund?

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Schwere und bewusste Fahrlässigkeit eines Mieters, wie das Stundenlange Ignorieren eines erheblichen Wasserschadens im Badezimmer ohne Benachrichtigung, kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht und die daraus resultierenden Schäden rechtfertigen diese extreme Maßnahme.

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Wasserschaden: Wann ist eine Kündigung gerechtfertigt?

Ein Wasserschaden in der Mietwohnung ist ärgerlich und kann schnell zu hohen Kosten führen. Doch wann berechtigt ein solcher Schaden den Vermieter tatsächlich zu einer Kündigung, gar fristlos? Die Sachlage ist komplexer, als man zunächst annehmen mag. Während ein kleiner, versehentlich verursachter Wasserschaden in der Regel keine Kündigung rechtfertigt, kann gravierendes Fehlverhalten des Mieters durchaus dazu führen.

Ein zentraler Aspekt ist die Schuldfrage: Ist der Wasserschaden auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen, trägt der Vermieter die Verantwortung und eine Kündigung des Mieters ist ausgeschlossen. Beispiele hierfür sind marode Rohrleitungen oder undichte Fenster, die der Vermieter trotz Kenntnis nicht repariert hat. Anders sieht es aus, wenn der Mieter den Schaden verursacht hat. Hierbei spielt der Grad des Verschuldens eine entscheidende Rolle.

Leichte Fahrlässigkeit, beispielsweise das Überlaufen der Badewanne durch einen kurzen Moment der Unachtsamkeit, rechtfertigt in der Regel keine Kündigung. Der Mieter ist jedoch zum Schadensersatz verpflichtet. Anders verhält es sich bei grober Fahrlässigkeit. Hierunter fällt beispielsweise das Verlassen der Wohnung bei laufendem Wasserhahn oder das Nichtbeachten von Warnhinweisen bezüglich defekter Geräte. In solchen Fällen kann eine Abmahnung und unter Umständen – bei wiederholtem Vorkommen oder besonders hohen Schäden – auch eine fristgerechte Kündigung gerechtfertigt sein.

Eine fristlose Kündigung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich bei vorsätzlicher Handlung oder schwerwiegender Fahrlässigkeit, die mit einer erheblichen Gefährdung des Mietobjekts oder anderer Bewohner einhergeht. Das oben genannte Beispiel, stundenlang einen erheblichen Wasserschaden zu ignorieren und den Vermieter nicht zu informieren, fällt unter diese Kategorie. Hier wird die Sorgfaltspflicht in einem Maße verletzt, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter nachhaltig gestört ist. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen können, dass der Mieter den Schaden wissentlich in Kauf genommen und keine Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergriffen hat.

Neben der Schwere des Verschuldens spielt auch die Höhe des entstandenen Schadens eine Rolle. Ein kleiner Wasserschaden, der schnell behoben werden kann, wird anders bewertet als ein großer Schaden mit Folgeschäden wie Schimmelbildung, der aufwendige Sanierungsmaßnahmen erfordert.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ein Wasserschaden nicht per se ein Kündigungsgrund darstellt. Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung hängt von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Verschulden des Mieters, der Schwere des Schadens und den daraus resultierenden Folgen. Im Zweifelsfall sollte sowohl der Mieter als auch der Vermieter rechtlichen Rat einholen, um die jeweilige Rechtslage korrekt einzuschätzen und die entsprechenden Schritte einzuleiten.